Eine als „GmbH light“ gegründete Gesellschaft erhöhte 2020 ihr Kapital auf 35.000 EUR. Am 2. Dezember hob ein Bevollmächtigter 30.000 EUR vom Geschäftskonto ab und zahlte denselben Betrag wenige Minuten später wieder ein. Die Bank stellte dennoch eine Bestätigung aus, dass diese Summe frei verfügbar sei.
Der Masseverwalter der inzwischen insolventen Gesellschaft klagte die Bank auf Schadenersatz. Er argumentierte, dass die Bank ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Schaden der Gesellschaft bestehe in der Differenz zwischen der bestätigten und der tatsächlich eingebrachten Leistung. Die Gerichte gaben dem Masseverwalter recht und stellten fest, dass die Bank für die fahrlässig falsche Ausstellung der Bestätigung hafte.
Diese Entscheidung zeigt erneut, wie streng die Anforderungen an die Kapitalaufbringung bei einer GmbH in Österreich sind. Banken müssen besonders sorgfältig prüfen, ob eingezahlte Beträge tatsächlich neu eingebracht wurden und frei verfügbar sind. Andernfalls drohen hohe Haftungsrisiken.
Dies mit gutem Grund: Das Trennungsprinzip der GmbH schützt das Privatvermögen der Gesellschafter und beschränkt Gläubiger auf das Gesellschaftsvermögen. Um diese Schutzlücke auszugleichen, müssen die Gesellschafter ein Mindeststammkapital vollständig und endgültig aufbringen. Mindestens die Hälfte davon ist als Bareinlage auf ein Gesellschaftskonto einzuzahlen, um sicherzustellen, dass das Kapital der GmbH tatsächlich zur Verfügung steht. Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung bildet damit eine zentrale Säule des Gläubigerschutzes.
Ein WordPress-Kommentator
Hallo, dies ist ein Kommentar.
Um mit dem Freischalten, Bearbeiten und Löschen von Kommentaren zu beginnen, besuche bitte die Kommentare-Ansicht im Dashboard.
Die Avatare der Kommentatoren kommen von Gravatar.