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    <title>decker.eu - Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</title>
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    <description> ... manches finde ich (be)merkenswert</description>
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    <pubDate>Fri, 24 Jul 2009 10:46:47 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: decker.eu - Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht -  ... manches finde ich (be)merkenswert</title>
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    <title>Zugang einer eingeschriebenen Postsendung</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;i&gt;&lt;b&gt;&lt;img height=&quot;110&quot; width=&quot;76&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/justitia.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;„Dieses Schreiben habe ich nie erhalten!“ &lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den Zugang von Rechnungen, Mahnungen und Kündigungen zu bestreiten  gehört nicht nur vor Gericht zu den Standardausreden, die man zu hören bekommt.&lt;br /&gt;
Während man bisher regelmäßig davon ausgehen durfte, durch die Versendung einer eingeschriebenen Postsendung vor Gericht den Nachweis führen zu können, dass man der Gegenseite eine relevante Willenserklärung zukommen ließ, erschwert eine jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nunmehr diesen Beweis.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der Empfangstheorie rufen Willenserklärungen nur dann rechtliche Wirkungen hervor, wenn sie dem Adressaten zugehen. Unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Empfänger gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in dessen „Machtbereich“ gelangt, dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Bisher entsprach es der Rechtssprechung, dass bei eingeschriebenen Postsendungen deren Zugang prima facie zu unterstellen sei und daher der Adressat den Nichtzugang zu beweisen habe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
In der Entscheidung &lt;a href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20090330_OGH0002_0070OB00024_09V0000_000&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt; 7 Ob 24/09v&lt;/a&gt; vom 30.03.2009 ging das Höchstgericht nunmehr von dieser Rechtssprechung ab und sprach aus, dass auch eine normale Einschreibsendung einen derartigen Anscheinsbeweis nicht rechtfertigen kann. Nach der nunmehr vertretenen Ansicht des OGH kann die bisherige Rechtssprechung im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht weiter aufrecht erhalten werden: Es mangle bereits an dem erforderlichen typischen und unvermeidlichen Beweisnotstand weil über einen Nachforschungsauftrag bzw. das von der Post mittlerweile angebotene „Track &amp;amp; Trace&amp;quot; der Zustellvorgang selbst bewiesen werden könne und es gäbe darüber hinaus auch keine typischen Erfahrungssätze, die den Anscheinsbeweis rechttfertigen, weil Einschreibesendungen zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Adressaten erreichen würden, aber keine Erfahrungswerte vorliegen, dass dies praktisch aber immer der Fall wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als Konsequenz daraus kann nur empfohlen werden, empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Kündigungen, (qualifizierte) Mahnungen udgl. in Zukunft entweder mit Rückschein zu versenden oder aber sich routinemäßig für „normal eingeschriebene“ Postsendungen – am Besten schon vor Klagseinbringung – über einen Nachforschungsauftrag von der Post die tatsächliche Übernahme der Sendung durch den Adressaten bestätigen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt; 
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    <pubDate>Fri, 24 Jul 2009 11:04:33 +0200</pubDate>
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    <title>Von unechten und reinen Vermögensschäden</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;LSARTICLEABSTRACT&quot;&gt;&lt;i&gt;&lt;b&gt;&lt;img height=&quot;83&quot; width=&quot;110&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/436182602_df0aa5abb4_m.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;Eine Abgrenzung reiner Vermögensschäden von sogenannten „unechten &lt;br /&gt;
Vermögensschäden“ ist dem allgemeinen Zivilrecht fremd. Im &lt;br /&gt;
Betriebshaftpflichtversicherungsrecht verläuft aber gerade dort eine von &lt;br /&gt;
(sekundären) Risikoeinschlüssen und Ausschlüssen verdunkelte Front zwischen &lt;br /&gt;
Leistungspflicht und Leistungsfreiheit des Versicherers. Mit einer Entscheidung &lt;br /&gt;
vom 17.7.2007 bringt der OGH etwas Licht in dieses Dunkel.&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;LSARTICLEBODY&quot;&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Der klagenden Versicherungsnehmer hatte in dem der Entscheidung &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/190.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;7 Ob 147/07d&lt;/a&gt; &lt;br /&gt;
zugrunde liegenden Fall den Fliesenboden in einer Supermarktfiliale zu verlegen &lt;br /&gt;
und dabei einen falschen Untergrund hergestellt. Wegen dieser fehlerhaften &lt;br /&gt;
Werkausführung musste das gesamte Fliesenbett entfernt und erneuert werden. &lt;br /&gt;
Hierdurch entstandenen - zusätzlich zu den Herstellungskosten des Werkes - &lt;br /&gt;
erhebliche Mehrkosten unter anderem für Ertragsverlust aufgrund der späteren &lt;br /&gt;
Eröffnung, frustrierten Werbeaufwand, entgangenen Baukostenzuschuss und &lt;br /&gt;
Mietentgang. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht &lt;br /&gt;
ab, weil es sich um einen unechten Vermögensschaden handeln würde, der von der &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung Nr 0934 nicht gedeckt sei. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Damit hat das Erstgericht die Rechtsfrage aber zweifach unrichtig &lt;br /&gt;
beantwortet: &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Gerade &lt;strong&gt;unechte Vermögensschäden&lt;/strong&gt; - also solche, die auf &lt;br /&gt;
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind - wären vom &lt;br /&gt;
Versicherungsschutz umfasst (&lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/189.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;7 Ob 1/94&lt;/a&gt;). &lt;br /&gt;
&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Um einen unechten Vermögensschaden handelte es sich aber andererseits gerade &lt;br /&gt;
nicht: Die mangelhafte Werkleistung selbst ist kein versicherter Sachschaden, &lt;br /&gt;
weil keine vorbestehende Sache des Werkbestellers beschädigt oder vernichtet &lt;br /&gt;
wird. Die klagsgegenständlichen Mehrkosten waren daher &lt;strong&gt;nicht auf einen &lt;br /&gt;
versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern stellten reine Vermögensschäden &lt;br /&gt;
dar&lt;/strong&gt;. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Dieses Zwischenergebnis würde normalerweise zur Verneinung der &lt;br /&gt;
Versicherungsdeckung führen, da &lt;strong&gt;reine Vermögensschäden in der &lt;br /&gt;
Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen&lt;/strong&gt; sind, wenn nicht eine &lt;br /&gt;
besondere Vereinbarung getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit der &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung Nr 0934 der AHVB 1997 eine solche abweichende Vereinbarung &lt;br /&gt;
getroffen und reine Vermögensschäden mitversichert. Der sekundäre &lt;br /&gt;
Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden enthielt nach der vereinbarten &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung allerdings wiederum einen Ausschluss für &lt;br /&gt;
&amp;quot;&lt;em&gt;Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von &lt;br /&gt;
Verträgen&lt;/em&gt;&amp;quot;. Der beklagte Versicherer vertrat die Ansicht, dass durch diesen &lt;br /&gt;
Risikoausschluss die Deckung für die geltend gemachten Mangelfolgeschäden &lt;br /&gt;
ausgeschlossen wäre. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der sekundäre Risikoausschluss der &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung Nr 0934 wie auch die generellen Ausschlussgründe das &lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Ziel&lt;/strong&gt; verfolgt, &lt;strong&gt;die Ausführung der Werkleistung selbst &lt;br /&gt;
von der Betriebshaftpflichtversicherung als Teil des Unternehmerrisiko &lt;br /&gt;
auszunehmen&lt;/strong&gt;. Dementsprechend greift der Risikoausschluss dieser &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung ebenfalls nur für die Ausführung der bedungenen Leistung &lt;br /&gt;
und für Erfüllungssurrogate. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;An diesen zutreffenden Ausführungen des Höchstgerichts wird sich auch durch &lt;br /&gt;
die neue Bedingungslage der AHVB 2005 nichts ändern. Artikel 1.2.1.1 der AHVB &lt;br /&gt;
2005 umschreibt inhaltlich unverändert den Versicherungsfall als &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;blockquote dir=&quot;ltr&quot; style=&quot;margin-right: 0px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&amp;quot;Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem &lt;br /&gt;
Versicherungsnehmer wegen eines Personen Schadens, eines Sachschadens oder eines &lt;br /&gt;
Vermögensschadens, der einen versicherten Personen- oder Sachschaden &lt;br /&gt;
zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen &lt;br /&gt;
privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz &lt;br /&gt;
&amp;quot;Schadenersatzverpflichtungen&amp;quot; genannt).&amp;quot;&lt;/em&gt; &lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Die besonderen Bedingungen für reine Vermögensschäden ist nunmehr als &lt;br /&gt;
besondere Bedingung Nr 518 im Bedingungswerk enthalten. Nach dieser Bedingung &lt;br /&gt;
sind reine Vermögensschäden, die durch Behinderung&lt;strong&gt; als Folge &lt;br /&gt;
betrieblichen Tätigkeiten&lt;/strong&gt; aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, &lt;br /&gt;
Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und &lt;br /&gt;
Wartung eintreten, mitversichert. Ausgeschlossen bleiben nach der besonderen &lt;br /&gt;
Bedingung Nr 518 Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht &lt;br /&gt;
rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen &lt;br /&gt;
und Terminen. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;KD&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;font size=&quot;1&quot;&gt;Bild: &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://flickr.com/photos/kokerschmidt/436182602/&quot;&gt;flickr.com&lt;/a&gt;&lt;/font&gt;&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 30 Sep 2008 11:21:47 +0200</pubDate>
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    <title>Wenn Sie Ihr Kapital auch in stürmischen Börsenzeiten ertragreich und sicher anlegen wollen, …</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;img height=&quot;83&quot; width=&quot;110&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/vlcsnap-2245006.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;Kapitalgarantierte Lebensversicherungspolizzen sind meist mit einer Garantie eines Bankpartners des Versicherers besichert, durch die der Versicherungsnehmer gegen den Verlust des eingesetzten Kapitals abgesichert werden soll. Weil eine Garantie aber nur so viel wert ist, wie die Bonität des Garantiegebers bangen nach der Lehman-Pleite rund 4.000 österreichische Versicherungsnehmer um ihr Erspartes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Medienberichte folgend sind in Österreich mehr als 4.000 Lebensversicherungen mit einem Gesamtanlagevolumen von etwa 80 Millionen Euro  mit einer Garantie von Lehman ausgestattet. Rund 2.000 Verträge hiervon sollen mit der Generali Versicherung abgeschlossen worden seien (Einmalerlagprodukt Premium Edition 168), bei der Allianz Versicherung ist die Lebensversicherung &amp;quot;Top Invest V&amp;quot; betroffen. Weitere derartige Versicherungsprodukte wurden von der Wüstenrot und der Nürnberger Versicherung angeboten. &lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz der unisono abgegebenen Beteuerung der betroffenen Versicherer, ihre Kunden &amp;quot;nicht hängen zu lassen&amp;quot; besteht das Risiko, dass die betroffenen Versicherungsnehmer in ihrer Erwartung, das bereits einbezahlten Kapital wäre sicher, enttäuscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist oft schon das grundlegende Konzept einer kapitalgarantierten Lebensversicherung schwer verständlich, die&lt;b&gt; Bonität des Garantiegebers wird in den seltensten Fällen hinterfragt oder geprüft&lt;/b&gt;. Häufig werden Angaben zur Person des Garantiegebers selbst in den Werbeprospekten der Versicherungsunternehmen unterlassen. Ob hierdurch für das Versicherungsunternehmen eine Haftung wegen falscher, unvollständiger oder irreführender Prospektangaben begründet wird, wie dies allgemein zu Kapitalanlagen judiziert wird (vgl &lt;a href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJR_19900712_OGH0002_0070OB00592_9000000_001&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;RIS-Justiz RS 001024&lt;/a&gt; (T5)),  erscheint noch ungeklärt, ist meines Erachtens aber grundsätzlich zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben der möglichen Haftung des Versicherungsunternehmens kommt aber auch eine solche des Versicherungsmaklers in Frage: Gerade die Überprüfung der Risiken, die mit einem bestimmten Versicherungsprodukt in Zusammenhang stehen, gehört zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers. Zu dessen Verpflichtung zur umfassenden Risikoanalyse gehört es auch, sich über die Person des Garantiegebers und dessen Bonität zu informieren und allenfalls damit verbundene Risiken in seine Beratung und Empfehlungen einfließen zu lassen. Ein Versicherungsmakler haftet hierbei nach dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12019041/NOR12019041.html&quot;&gt;§ 1299 ABGB&lt;/a&gt;, dh er kann sich nicht damit entschuldigen, ihm würden die Fähigkeiten oder Kenntnisse zu Beurteilung dieser Risiken fehlen. Er hat vielmehr für einen &lt;b&gt;objektivierten Grad an Kenntnissen, Fähigkeiten und Aufmerksamkeit&lt;/b&gt; einzustehen.&lt;br /&gt;
Unstrittig ist es hierbei, dass ein Versicherungsmakler den potenziellen Versicherungsnehmer über alle Umstände aufzuklären hat, die dem Vertragszweck entgegenstehen. Gerade bei langfristigen Verträgen erscheint aber eine sorgfältige Prüfung der Vertragspartner angezeigt, ob diese auf Dauer der Vertragslaufzeit voraussichtlich in der Lage sein werden, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn der Obmann der Wiener Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://diepresse.com/home/wirtschaft/boerse/414503/index.do?direct=414613&amp;_vl_backlink=/home/wirtschaft/boerse/414498/index.do&amp;selChannel=&quot;&gt;in der heutigen Presse&lt;/a&gt; mit der Aussage „&lt;i&gt;Wir haben schon mehrmals auf das Risiko solcher Garantieprodukte aufmerksam gemacht.&lt;/i&gt;“ zitiert wird, ist dies meines Erachtens ein eindeutiger Beleg dafür, dass dem durchschnittlich sorgfältigen Makler das Risiko bekannt sein musste und dass daher auch jeder Versicherungsnehmer über die damit verbundenen informiert werden musste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;KD&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p /&gt;&lt;p&gt;&amp;lt;a href=&amp;quot;http://technorati.com/claim/f6gm3aimij&amp;quot; rel=&amp;quot;me&amp;quot;&amp;gt;Technorati Profile&amp;lt;/a&amp;gt;&lt;i&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 16 Sep 2008 10:58:37 +0200</pubDate>
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    <title>Freie Anwaltswahl</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;img width=&quot;110&quot; height=&quot;83&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/aufwrts_photocase889694253.serendipityThumb.jpg&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; /&gt;Das Recht auf freie Anwaltswahl will der Salzburger Rechtsanwalt Dr. Eugen Salpius für seine Klienten klagsweise durchsetzen, berichet heute das Wirtschaftsblatt. Kollege Dr. Salpius vertritt rund 400 durch die Insolvenz der AMIS-Firmen Geschädigte, die über einen aufrechten Rechtsschutz verfügen und dennoch ihren Rechtsanwalt nicht frei wählen dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Stein des Anstoßes ist Artikel 6. 7. 3 der ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen), der für &amp;quot;Massenklagen&amp;quot; vorsieht, dass die freie Anwaltswahl wegfällt und dem Versicherer die Auswahl des Vertreters zukommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 6. 7. 3 der ARB lautet: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;blockquote&gt;Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet,  ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen &lt;u&gt;durch von ihm ausgewählte Rechtsvertrete&lt;/u&gt;r. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfaßt, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Nach der Ansicht des Salzburger Kollegen - die in einem Gutachten von O. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schuhmacher, Universität Salzburg bestätigt wird -  ist diese Bestimmung gesetzes- und EU-rechtswidrig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;KD&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 26 Jul 2006 13:34:59 +0200</pubDate>
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    <title>D: Bloßes Zuziehen einer Türe ist grob fahrlässig</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;p&gt;Eine nur zugezogene und nicht abgeschlossene Haustür kann nach einem Wohnungseinbruch den Versicherungsschutz kosten. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Koblenz hervor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Hauseigentümer handelt nach dem Richterspruch &lt;b&gt;grob fahrlässig&lt;/b&gt;, wenn er das Haus „über Nacht“ verlässt und die Eingangstür nicht abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Hauseigentümerin gegen ihre Einbruchversicherung ab. Die Klägerin hatte ihr Haus für eineinhalb Tage verlassen und dabei die Haustür nur zugezogen, aber nicht abgeschlossen. Nach den Feststellungen der Polizei nutzten Einbrecher die Gelegenheit, um das Türschloss zu knacken. Die Versicherung hielt der Klägerin daher grobe Fahrlässigkeit vor und verweigerte die Schadensübernahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Landgericht wertete die Weigerung der Versicherung als berechtigt. In den Urteilsgründen heißt es dazu, die Klägerin habe ohne Zweifel grob fahrlässig gehandelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch nach der österreichischen Rechtssprechung (vgl beispielsweise &lt;a href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&amp;o=d&amp;v=jus&amp;d=JUSR&amp;i=97964&amp;p=1&amp;q=und%2819000101%3C%3DDATUM%20und%2020060717%3E%3DDATUM%29%20%20%20%20%20und%20%28RS0030303%29&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;RIS-Justiz RS 0030303&lt;/a&gt;) handelt grob fahrlässig, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Quelle: &lt;a href=&quot;http://log.handakte.de/?p=4651&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;br /&gt;
		Handakte WebLAWg &lt;/a&gt;&lt;/p&gt; 
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    <pubDate>Mon, 17 Jul 2006 12:58:52 +0200</pubDate>
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