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    <title>decker.eu - Bemerkenswertes zur Gesetzgebung</title>
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    <description> ... manches finde ich (be)merkenswert</description>
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    <pubDate>Mon, 17 Jul 2006 11:32:15 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: decker.eu - Bemerkenswertes zur Gesetzgebung -  ... manches finde ich (be)merkenswert</title>
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    <title>Entwurf des Familienrechtsänderungsgesetz 2006</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/26-Entwurf-des-Familienrechtsaenderungsgesetz-2006.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zur Gesetzgebung</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Das &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bmj.gv.at/?glng=&quot;&gt;Justizministerium&lt;/a&gt; hat den &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bmj.gv.at/_cms_upload/_docs/famraeg2006_entwurf.pdf&quot;&gt;Entwurf eines Familienrechts-Änderungsgesetz 2006&lt;/a&gt; vorgelegt, mit dem das geltende Recht an die neuen Formen modernen Familienlebens und deren Phänomene, wie Kinder aus getrennten Beziehungen, „Patchworkfamilien“, das Eingehen von Folge-Ehen und auf Lebensgemeinschaften herangeführt werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;1 Definition der Lebensgemeinschaft&lt;br /&gt;
&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Die Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sollen neu gefasst werden. Demnach ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft das Bestehen einer Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung.&lt;br /&gt;
Nach der vorgeschlagenen Definition ist es nicht (mehr) Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffes der Lebensgemeinschaft , dass die Lebensgemeinschaft aus einem Mann und einer Frau, also einem verschiedengeschlechtlichen Paar, besteht. &lt;br /&gt;
Diese Unterscheidung kann im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR im Fall Karner (EGMR 24.7.2003, BeschwNr. 40.016/98, ÖJZ 2004, 2 MRK 36) in ihrer Allgemeinheit nicht wieter aufrecht erhalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 1 soll lauten:&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;i&gt;Lebensgemeinschaft&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;1. Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die weitere Merkmale einer Solidar-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist. Eine Abwesenheit eines Lebensgefährten, die bloß als vorübergehend beabsichtigt ist, hebt die Lebensgemeinschaft nicht auf&lt;br /&gt;2. Eine Lebensgemeinschaft liegt nicht zwischen in gerader Linie verwandten Personen oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern vor, die miteinander im gemeinsamen Haushalt leben.&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Diese Definition soll allerdings nicht im Bereich der Fortpflanzungsmedizin gelten: Schon bisher war anerkannt, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nach § 2 Abs. 1 FMedG nicht in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgmeinschaft erlaubt ist. § 2 Abs. 1 FMedG in der vorgeschlagenen Fassung stellt daher klar, dass die medizinisch unterstütze Fortpflanzung – so wie bisher – nur in einer Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (somit einer verschiedengeschlechtlichen) erlaubt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;u&gt;Nachtrag vom 17.7.2006:&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;Wie die Presse in ihrer &lt;a href=&quot;http://www.diepresse.at/Artikel.aspx?channel=p&amp;ressort=i&amp;id=571698&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Online-Ausgabe vom 13.7.2006&lt;/a&gt; berichtet, soll die geschlechtsneutrale Definition der Lebensgemeinschaft nicht kommen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;2 materiellrechtliche Normen&lt;br /&gt;
&lt;/h3&gt;&lt;h4&gt;2.1 ABGB&lt;br /&gt;
&lt;/h4&gt;&lt;h5&gt;2.1.1 Normierung einer Beistandspflicht für Stiefelternteil &lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Schon nach bisheriger Lehre und Rechtsprechung umfasst die eheliche Beistandspflicht auch die Pflege der Angehörigen des anderen Ehegatten und die Mitwirkung bei der Erziehung von Stiefkindern (OGH 2 9.3.1972, ZVR 1972/173 = EF-Slg. 16.906; Hopf/Kathrein, Eherecht2 (2005), § 90 ABGB Rz 15 f; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 90 Rz 6; Schwimann/Ferrari in Schwimann, Komm ABGB I3, § 90 Rz 9).&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit § 90 Abs. 3 wird nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich festgehalten, dass die eheliche Beistandspflicht die Pflicht zur Unterstützung des anderen Ehegatten bei der Ausübung seiner Obsorge für die (Stief-)Kinder mit umfasst.&lt;br /&gt;
Die Formulierung orientiert sich am Vorbild des Art. 299 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sodass auf schweizerisches Schrifttum und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.&lt;br /&gt;
Nach § 90 Abs. 3 soll dem Stiefelternteil ex lege keine Vertretungsmacht für das Kind oder für den mit der Obsorge betrauten Elternteil zukommen. Es steht dem mit der Obsorge betraute Elternteil aber unbenommen, dem Stiefelternteil eine dementsprechende Vollmacht rechtsgeschäftlich einzuräumen, sodass der Stiefelternteil den gesetzlichen Vertreter, und damit indirekt das Kind, vertreten kann.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h5&gt;2.1.2 Aufhebung von Bestimmungen über Ehepakte&lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Die Bestimmungen des ABGB über &lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;das Heiratsgut, &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Wiederlage, &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Morgengabe, &lt;/li&gt;&lt;li&gt;das Witwengehalt, &lt;/li&gt;&lt;li&gt;das Advitalitätsrecht und &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Einkindschaft &lt;br /&gt;
&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;sollen aufgehoben werden, weil sie als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden.&lt;br /&gt;
Es sollen daher nur noch die Gütergemeinschaft und der Erbvertrag als ausdrücklich geregelte Ehepakte im ABGB belassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h4&gt;2.2 vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe&lt;br /&gt;
&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Der Aufteilung unterliegen nach geltendem Recht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, das sind grundsätzlich jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen, zu deren Erwerb sie während dieser Zeit beigetragen haben. &lt;br /&gt;
Sachen, die ein Ehegatte  bereits in die Ehe eingebracht hat oder die er von Todes wegen oder durch Schenkung von einem Dritten erworben hat, unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung. &lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ehewohnung nimmt dabei insofern eine Sonderstellung ein, als sie trotzdem in die Aufteilung einzubeziehen ist, &lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen ist oder &lt;/li&gt;&lt;li&gt;wenn ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes an der Weiterbenützung der Ehewohnung besteht (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 82 EheG Rz 1a).&lt;br /&gt;
&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h5&gt;2.2.1   Erweiterung des Gestaltungsspielraums der Ehegatten hinsichtlich einer Ehewohnung&lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Diese Rechtsfolge einer Scheidung kann sich nach Ansicht des Entwurfes in der Lebensrealität als hinderlich herausstellen: Menschen, die nach einer Scheidung eine neue Ehe eingehen wollen, möchten nicht riskieren, dass im Fall der Scheidung ihr in die Ehe eingebrachtes Haus an den anderen Ehegatten übertragen wird. Dieses Risiko hindert auch mitunter nahe Angehörige junger Eheschließender, diese mit einer im Eigentum befindlichen Wohnmöglichkeit auszustatten. Letztlich kann sich daher diese starke Scheidungsfolge in einem gewissen Sinn als ehefeindlich erweisen. Der Gesetzentwurf schlägt daher vor, den Gestaltungsspielraum der Ehegatten hinsichtlich einer Ehewohnung zu erweitern. &lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h5&gt;&amp;quot;opting-in&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Eine Ehewohnung, die nach der geltenden Rechtslage nicht in die Aufteilung fiele, soll durch Vereinbarung jedenfalls – im Interesse des finanziell schwächerein Teiles - in die Aufteilung einbezogen werden können (opting-in - § 82 Abs. 2 letzter Satz).&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h5&gt;&amp;quot;opting-out&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Die Ehegatten sollen aber auch vereinbaren können, dass für eine in die Ehe eingebrachte, von einem Ehegatten allein ererbte oder ihm von einem Dritten geschenkte Wohnung, dass eine Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts an der Ehewohnung von einem auf den anderen – im Interesse des Schutzes des Eigentums an der Ehewohnung - ausgeschlossen wird (opting-out - § 87 Abs. 3 zweiter Satz). &lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als „Notbremse“ sieht § 97 Abs. 2 des Entwurfes vor, dass das Gericht ein schuldrechtliches Benützungsverhältnis zwischen den Ehegatten für einen angemessenen Zeitraum anordnen kann, soweit eine Vereinbarung über die Wohnung unbillig wäre.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h5&gt;2.2.2 Vorausverfügungen über das eheliche Gebrauchsvermögen&lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Für die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens soll der neue § 97 Abs. 1 die Möglichkeit umfassender Vorausverfügungen eröffnen. Allerdings schränkt dies der zweite Satz für den Fall ein, dass die Einhaltung der Vereinbarung sich – möglicherweise erst nach vielen Ehejahren – als grob unbillig herausstellt: Haben sich nämlich die maßgeblichen Verhältnisse seit Vertragsabschluss geändert, und führt diese Änderung zu einer groben Unbilligkeit, so ist die Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht bindend. Für die Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse schreibt der Entwurf die Form des Notariatsaktes vor.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h4&gt;2.3   Eintrittsrecht in Mietvertrag von Stiefeltern&lt;br /&gt;
&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Stiefkinder sind derzeit nach dem Tod des Mieters nicht eintrittsberechtigt. Dies kann allerdings zu Härten führen, insbesondere dann, wenn das Stiefkind bereits lange bei einem Stiefelternteil gelebt hat und nach dessen Tod die Wohnung dringend weiter benötigt. &lt;br /&gt;
Der Entwurf schlägt daher vor, das Eintrittsrecht auf Kinder des Ehegatten zu erweitern (§ 14 Abs. 3 MRG). &lt;br /&gt;
Sind die eintrittsberechtigten Stiefkinder noch minderjährig, so soll der Vermieter weiterhin nur den Hauptmietzins in der Höhe begehren können, den er ohne den Eintritt erhalten hätte. Dies wird durch eine Aufnahme der Kinder des Ehegatten in die Aufzählung des § 46 Abs. 1 erreicht.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kritisch zu dieser Erweiterung der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund in seine &lt;a href=&quot;http://www.parlament.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/ME/ME_00416_23/fname_065491.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Stellungnahme&lt;/a&gt; zum Entwurf.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h4&gt;2.4 urheber- und persönlichkeitsrechtliche Normen&lt;br /&gt;
&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Im Urheberrecht sieht der Entwurf vor, dass dem Lebensgefährten nach dem Tod des Abgebildeten oder Verletzten das Recht auf die freie Nutzung von auf Bestellung geschaffenen Bildern und das Klagerecht bei Verletzung von Brief- und Bildnisschutz zukommen soll.&lt;/p&gt;&lt;h5&gt;&lt;br /&gt;
2.4.1 freie Werknutzung &lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Die freie Werknutzungen zugunsten naher Angehöriger an einem Bildnis (das Recht, einzelne Lichtbilder des Werkes entweder selbst herzustellen oder durch einen anderen, auch entgeltlich, herstellen zu lassen) beziehungsweise bezüglich des Leistungsschutzrechtes des Lichtbildherstellers an einem Lichtbild einer Person (das Recht, einzelne Vervielfältigungsstücke des Lichtbildes entweder selbst herzustellen oder durch einen anderen, auch entgeltlich, herstellen zu lassen) soll nach dem Entwurf auf den Lebensgefährten ausgedehnt werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h5&gt;2.4.2 Brief- und Bildnisschutz im Urheberrecht&lt;br /&gt;
&lt;/h5&gt;&lt;p&gt;Der Kreis der nahen Angehörigen, die den Brief- und Bildnisschutz zugunsten Verstorbener gerichtlich verfolgen können, soll ebenfalls um den Lebensgefährten erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;3 Zivilverfahrensrecht&lt;br /&gt;
&lt;/h3&gt;&lt;h4&gt;&lt;br /&gt;3.1 Zeugnisentschlagung im Zivilprozess&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Das in § 321 ZPO statuierte Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen will diesem in erster Linie Interessenskollisionen und damit verbundene persönliche Nachteile sowie Gewissenskonflikte ersparen, in die ihn die Aussage wegen familiärer Beziehungen oder beruflicher Verpflichtungen bringen könnte. In den Personenkreis des § 321 Abs. 1 Z 1 ZPO soll nun auch der Lebensgefährte des Zeugen samt dessen Kindern und Enkeln einbezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;h4&gt;3.2 Exekutions-, Konkurs- und Anfechtungsrecht&lt;br /&gt;
&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Auch im Exekutions-, Konkurs- und Anfechtungsrecht soll auf den Lebensgefährten entsprechend Bedacht genommen werden, einerseits bei der Berücksichtigung von deren Wohnbedarf bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, andererseits aber – auch um Vor- und Nachteile auszugleichen – bei der Erweiterung des Kreises der &lt;i&gt;„familia suspecta“&lt;/i&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt; 
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    <pubDate>Sun, 16 Jul 2006 15:01:52 +0200</pubDate>
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