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    <title>decker.eu - Bemerkenswertes zum Recht</title>
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    <description> ... manches finde ich (be)merkenswert</description>
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    <pubDate>Mon, 27 Jul 2009 08:50:36 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: decker.eu - Bemerkenswertes zum Recht -  ... manches finde ich (be)merkenswert</title>
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    <title>Die Post bringt allen was ...</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/75-Die-Post-bringt-allen-was-....html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum Schadenersatzrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;img height=&quot;31&quot; width=&quot;780&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/diepostbringtallenwas.jpg&quot; style=&quot;border: 0px none ; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Restlos überzeugt von dieser Werbeaussage dürfte die österreichische Post AG aber selbst nicht sein. Sonst wäre es nicht recht verständlich, warum in Punkt 4.1.1 ihrer fünfundzwanzig Seiten (!) umfassenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgender Haftungsausschluss vorgesehen ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;Die Post haftet dem Absender - aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und Verzögerung – grundsätzlich nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit haftet die Post nur für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personenschäden, nicht jedoch für sonstige Schäden. …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Die Haftung ist darüber hinaus bei Briefsendungen ohne Wertangabe mit EUR 72,67 EUR beschränkt und bei einem über diesen Betrag hinausgehenden Interesse soll nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Versand der Briefsendung mit Wertangabe erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach dem OGH (&lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20081106_OGH0002_0060OB00178_08G0000_000&quot;&gt;6 Ob 178/08g&lt;/a&gt;) ist diese Haftungsbeschränkung für Sendungen ohne Wertangabe zulässig. Die Post haftet daher bei Verlust eines Schreibens nur für die Kosten des Briefpapiers und die neue Ausfertigung des Schriftstücks. Für sonstige Schäden kann die Haftung zulässigerweise ausgeschlossen werden, weil die Post bei einer Einschreibsendung ohne Wertangabe nicht Gelegenheit erhält, &lt;i&gt;erhöhte Kontrolle und Sorgfalt&lt;/i&gt; anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für diese erhöhte Kontrolle und Sorgfalt greift die österreichische Post aber tief in die Taschen ihrer Kunden: &lt;b&gt;bei einer Wertsendung ist ein Beförderungsentgelt von 1% des angegebenen Interesses zu entrichten&lt;/b&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rechtsstreit, der zu dieser Entscheidung führte, ging eine Klage am Postweg verloren. Dadurch präkludierten arbeitsrechtliche Ansprüche, deren Ersatz (erfolglos) von der Österreichischen Post AG gefordert wurde. Aufgrund des vergleichsweise geringen Streitwertes von EUR 4.929,78 wäre immerhin ein Postentgelt von rund EUR 50 angefallen. &lt;/p&gt; 
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    <pubDate>Mon, 27 Jul 2009 09:46:45 +0200</pubDate>
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    <title>Zugang einer eingeschriebenen Postsendung</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/74-Zugang-einer-eingeschriebenen-Postsendung.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;i&gt;&lt;b&gt;&lt;img height=&quot;110&quot; width=&quot;76&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/justitia.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;„Dieses Schreiben habe ich nie erhalten!“ &lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den Zugang von Rechnungen, Mahnungen und Kündigungen zu bestreiten  gehört nicht nur vor Gericht zu den Standardausreden, die man zu hören bekommt.&lt;br /&gt;
Während man bisher regelmäßig davon ausgehen durfte, durch die Versendung einer eingeschriebenen Postsendung vor Gericht den Nachweis führen zu können, dass man der Gegenseite eine relevante Willenserklärung zukommen ließ, erschwert eine jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nunmehr diesen Beweis.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der Empfangstheorie rufen Willenserklärungen nur dann rechtliche Wirkungen hervor, wenn sie dem Adressaten zugehen. Unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Empfänger gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in dessen „Machtbereich“ gelangt, dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Bisher entsprach es der Rechtssprechung, dass bei eingeschriebenen Postsendungen deren Zugang prima facie zu unterstellen sei und daher der Adressat den Nichtzugang zu beweisen habe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
In der Entscheidung &lt;a href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20090330_OGH0002_0070OB00024_09V0000_000&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt; 7 Ob 24/09v&lt;/a&gt; vom 30.03.2009 ging das Höchstgericht nunmehr von dieser Rechtssprechung ab und sprach aus, dass auch eine normale Einschreibsendung einen derartigen Anscheinsbeweis nicht rechtfertigen kann. Nach der nunmehr vertretenen Ansicht des OGH kann die bisherige Rechtssprechung im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht weiter aufrecht erhalten werden: Es mangle bereits an dem erforderlichen typischen und unvermeidlichen Beweisnotstand weil über einen Nachforschungsauftrag bzw. das von der Post mittlerweile angebotene „Track &amp;amp; Trace&amp;quot; der Zustellvorgang selbst bewiesen werden könne und es gäbe darüber hinaus auch keine typischen Erfahrungssätze, die den Anscheinsbeweis rechttfertigen, weil Einschreibesendungen zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Adressaten erreichen würden, aber keine Erfahrungswerte vorliegen, dass dies praktisch aber immer der Fall wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als Konsequenz daraus kann nur empfohlen werden, empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Kündigungen, (qualifizierte) Mahnungen udgl. in Zukunft entweder mit Rückschein zu versenden oder aber sich routinemäßig für „normal eingeschriebene“ Postsendungen – am Besten schon vor Klagseinbringung – über einen Nachforschungsauftrag von der Post die tatsächliche Übernahme der Sendung durch den Adressaten bestätigen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Jul 2009 11:04:33 +0200</pubDate>
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    <title>Von unechten und reinen Vermögensschäden</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/72-Von-unechten-und-reinen-Vermoegensschaeden.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;LSARTICLEABSTRACT&quot;&gt;&lt;i&gt;&lt;b&gt;&lt;img height=&quot;83&quot; width=&quot;110&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/436182602_df0aa5abb4_m.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;Eine Abgrenzung reiner Vermögensschäden von sogenannten „unechten &lt;br /&gt;
Vermögensschäden“ ist dem allgemeinen Zivilrecht fremd. Im &lt;br /&gt;
Betriebshaftpflichtversicherungsrecht verläuft aber gerade dort eine von &lt;br /&gt;
(sekundären) Risikoeinschlüssen und Ausschlüssen verdunkelte Front zwischen &lt;br /&gt;
Leistungspflicht und Leistungsfreiheit des Versicherers. Mit einer Entscheidung &lt;br /&gt;
vom 17.7.2007 bringt der OGH etwas Licht in dieses Dunkel.&lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;LSARTICLEBODY&quot;&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Der klagenden Versicherungsnehmer hatte in dem der Entscheidung &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/190.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;7 Ob 147/07d&lt;/a&gt; &lt;br /&gt;
zugrunde liegenden Fall den Fliesenboden in einer Supermarktfiliale zu verlegen &lt;br /&gt;
und dabei einen falschen Untergrund hergestellt. Wegen dieser fehlerhaften &lt;br /&gt;
Werkausführung musste das gesamte Fliesenbett entfernt und erneuert werden. &lt;br /&gt;
Hierdurch entstandenen - zusätzlich zu den Herstellungskosten des Werkes - &lt;br /&gt;
erhebliche Mehrkosten unter anderem für Ertragsverlust aufgrund der späteren &lt;br /&gt;
Eröffnung, frustrierten Werbeaufwand, entgangenen Baukostenzuschuss und &lt;br /&gt;
Mietentgang. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht &lt;br /&gt;
ab, weil es sich um einen unechten Vermögensschaden handeln würde, der von der &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung Nr 0934 nicht gedeckt sei. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Damit hat das Erstgericht die Rechtsfrage aber zweifach unrichtig &lt;br /&gt;
beantwortet: &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Gerade &lt;strong&gt;unechte Vermögensschäden&lt;/strong&gt; - also solche, die auf &lt;br /&gt;
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind - wären vom &lt;br /&gt;
Versicherungsschutz umfasst (&lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/189.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;7 Ob 1/94&lt;/a&gt;). &lt;br /&gt;
&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Um einen unechten Vermögensschaden handelte es sich aber andererseits gerade &lt;br /&gt;
nicht: Die mangelhafte Werkleistung selbst ist kein versicherter Sachschaden, &lt;br /&gt;
weil keine vorbestehende Sache des Werkbestellers beschädigt oder vernichtet &lt;br /&gt;
wird. Die klagsgegenständlichen Mehrkosten waren daher &lt;strong&gt;nicht auf einen &lt;br /&gt;
versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern stellten reine Vermögensschäden &lt;br /&gt;
dar&lt;/strong&gt;. &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Dieses Zwischenergebnis würde normalerweise zur Verneinung der &lt;br /&gt;
Versicherungsdeckung führen, da &lt;strong&gt;reine Vermögensschäden in der &lt;br /&gt;
Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen&lt;/strong&gt; sind, wenn nicht eine &lt;br /&gt;
besondere Vereinbarung getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit der &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung Nr 0934 der AHVB 1997 eine solche abweichende Vereinbarung &lt;br /&gt;
getroffen und reine Vermögensschäden mitversichert. Der sekundäre &lt;br /&gt;
Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden enthielt nach der vereinbarten &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung allerdings wiederum einen Ausschluss für &lt;br /&gt;
&amp;quot;&lt;em&gt;Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von &lt;br /&gt;
Verträgen&lt;/em&gt;&amp;quot;. Der beklagte Versicherer vertrat die Ansicht, dass durch diesen &lt;br /&gt;
Risikoausschluss die Deckung für die geltend gemachten Mangelfolgeschäden &lt;br /&gt;
ausgeschlossen wäre. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der sekundäre Risikoausschluss der &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung Nr 0934 wie auch die generellen Ausschlussgründe das &lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Ziel&lt;/strong&gt; verfolgt, &lt;strong&gt;die Ausführung der Werkleistung selbst &lt;br /&gt;
von der Betriebshaftpflichtversicherung als Teil des Unternehmerrisiko &lt;br /&gt;
auszunehmen&lt;/strong&gt;. Dementsprechend greift der Risikoausschluss dieser &lt;br /&gt;
besonderen Bedingung ebenfalls nur für die Ausführung der bedungenen Leistung &lt;br /&gt;
und für Erfüllungssurrogate. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;An diesen zutreffenden Ausführungen des Höchstgerichts wird sich auch durch &lt;br /&gt;
die neue Bedingungslage der AHVB 2005 nichts ändern. Artikel 1.2.1.1 der AHVB &lt;br /&gt;
2005 umschreibt inhaltlich unverändert den Versicherungsfall als &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;blockquote dir=&quot;ltr&quot; style=&quot;margin-right: 0px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&amp;quot;Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem &lt;br /&gt;
Versicherungsnehmer wegen eines Personen Schadens, eines Sachschadens oder eines &lt;br /&gt;
Vermögensschadens, der einen versicherten Personen- oder Sachschaden &lt;br /&gt;
zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen &lt;br /&gt;
privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz &lt;br /&gt;
&amp;quot;Schadenersatzverpflichtungen&amp;quot; genannt).&amp;quot;&lt;/em&gt; &lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Die besonderen Bedingungen für reine Vermögensschäden ist nunmehr als &lt;br /&gt;
besondere Bedingung Nr 518 im Bedingungswerk enthalten. Nach dieser Bedingung &lt;br /&gt;
sind reine Vermögensschäden, die durch Behinderung&lt;strong&gt; als Folge &lt;br /&gt;
betrieblichen Tätigkeiten&lt;/strong&gt; aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, &lt;br /&gt;
Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und &lt;br /&gt;
Wartung eintreten, mitversichert. Ausgeschlossen bleiben nach der besonderen &lt;br /&gt;
Bedingung Nr 518 Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht &lt;br /&gt;
rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen &lt;br /&gt;
und Terminen. &lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;KD&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;font size=&quot;1&quot;&gt;Bild: &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://flickr.com/photos/kokerschmidt/436182602/&quot;&gt;flickr.com&lt;/a&gt;&lt;/font&gt;&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 30 Sep 2008 11:21:47 +0200</pubDate>
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    <title>Vertrauen ist gut – Identitätsprüfung ist besser</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/71-Vertrauen-ist-gut-Identitaetspruefung-ist-besser.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum Arbeitsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;img height=&quot;110&quot; width=&quot;91&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/Baustelle.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
Der Vertrauensgrundsatz gilt nur im Straßen- und nicht im geschäftlichen Verkehr. Für eine Annahme, im geschäftlichen Verkehr müsse man sich auf die Redlichkeit eines Geschäftspartners und seiner Erklärungen verlassen dürfen, fehlt die gesetzliche Grundlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seiner &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Vwgh&amp;Dokumentnummer=JWT_2006090080_20080515X00&quot;&gt;Entscheidung 2006/09/0080 vom 15. Mai 2008&lt;/a&gt; stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass man im Geschäftsleben den Aussagen von Geschäftspartnern nicht blind vertrauen darf: Ein Unternehmer beschäftigte aus seiner Baustelle zwei Hilfsarbeiter. Er hatte diese nicht selbst angestellt, sondern von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen &amp;quot;geliehen&amp;quot;. Mit dem Arbeitskräfteüberlasser war vereinbart worden, dass sich dieser um sämtliche erforderliche Bewilligungen für die Leiharbeiter zu kümmern habe und er dafür haftet.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Der Arbeitskräfteüberlasser hat dem Beschäftigungsunternehmen schriftlich mitgeteilt, dass die beiden Leiharbeitnehmer die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Das Beschäftigungsunternehmen vertraute auf diese Angaben, die sich allerdings als unrichtig herausstellte, weshalb über dessen Geschäftsführer eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, die letztlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Bestand hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Beschäftigerunternehmen ein &lt;b&gt;wirksames Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften etablieren&lt;/b&gt;. Von einem solchen darf nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität aller eingesetzten Arbeiter verlässlich geprüft wird. Dies kann – etwa bei einer ständig wechselnden Zusammensetzung des Leiharbeiterstamms – auch dazu führen, dass die Identität aller eingesetzten Arbeiter unter Umständen täglich geprüft werden muss. Jedenfalls muss zu Beginn des Arbeitseinsatzes eines neu hinzugekommenen Leiharbeiters eine solchen Überprüfung durch Vorlage der Arbeitspapiere und von Pass oder Personalausweis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;KD&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;font size=&quot;1&quot;&gt;Bild: &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://flickr.com/photos/14646075@N03/2558601037/&quot;&gt;flickr.com&lt;/a&gt;&lt;/font&gt;&lt;i&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p /&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 25 Sep 2008 10:00:29 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>Wenn Sie Ihr Kapital auch in stürmischen Börsenzeiten ertragreich und sicher anlegen wollen, …</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/70-Wenn-Sie-Ihr-Kapital-auch-in-stuermischen-Boersenzeiten-ertragreich-und-sicher-anlegen-wollen,.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht</category>
    
    <comments>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/70-Wenn-Sie-Ihr-Kapital-auch-in-stuermischen-Boersenzeiten-ertragreich-und-sicher-anlegen-wollen,.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;img height=&quot;83&quot; width=&quot;110&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/vlcsnap-2245006.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;Kapitalgarantierte Lebensversicherungspolizzen sind meist mit einer Garantie eines Bankpartners des Versicherers besichert, durch die der Versicherungsnehmer gegen den Verlust des eingesetzten Kapitals abgesichert werden soll. Weil eine Garantie aber nur so viel wert ist, wie die Bonität des Garantiegebers bangen nach der Lehman-Pleite rund 4.000 österreichische Versicherungsnehmer um ihr Erspartes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Medienberichte folgend sind in Österreich mehr als 4.000 Lebensversicherungen mit einem Gesamtanlagevolumen von etwa 80 Millionen Euro  mit einer Garantie von Lehman ausgestattet. Rund 2.000 Verträge hiervon sollen mit der Generali Versicherung abgeschlossen worden seien (Einmalerlagprodukt Premium Edition 168), bei der Allianz Versicherung ist die Lebensversicherung &amp;quot;Top Invest V&amp;quot; betroffen. Weitere derartige Versicherungsprodukte wurden von der Wüstenrot und der Nürnberger Versicherung angeboten. &lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz der unisono abgegebenen Beteuerung der betroffenen Versicherer, ihre Kunden &amp;quot;nicht hängen zu lassen&amp;quot; besteht das Risiko, dass die betroffenen Versicherungsnehmer in ihrer Erwartung, das bereits einbezahlten Kapital wäre sicher, enttäuscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist oft schon das grundlegende Konzept einer kapitalgarantierten Lebensversicherung schwer verständlich, die&lt;b&gt; Bonität des Garantiegebers wird in den seltensten Fällen hinterfragt oder geprüft&lt;/b&gt;. Häufig werden Angaben zur Person des Garantiegebers selbst in den Werbeprospekten der Versicherungsunternehmen unterlassen. Ob hierdurch für das Versicherungsunternehmen eine Haftung wegen falscher, unvollständiger oder irreführender Prospektangaben begründet wird, wie dies allgemein zu Kapitalanlagen judiziert wird (vgl &lt;a href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJR_19900712_OGH0002_0070OB00592_9000000_001&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;RIS-Justiz RS 001024&lt;/a&gt; (T5)),  erscheint noch ungeklärt, ist meines Erachtens aber grundsätzlich zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben der möglichen Haftung des Versicherungsunternehmens kommt aber auch eine solche des Versicherungsmaklers in Frage: Gerade die Überprüfung der Risiken, die mit einem bestimmten Versicherungsprodukt in Zusammenhang stehen, gehört zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers. Zu dessen Verpflichtung zur umfassenden Risikoanalyse gehört es auch, sich über die Person des Garantiegebers und dessen Bonität zu informieren und allenfalls damit verbundene Risiken in seine Beratung und Empfehlungen einfließen zu lassen. Ein Versicherungsmakler haftet hierbei nach dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12019041/NOR12019041.html&quot;&gt;§ 1299 ABGB&lt;/a&gt;, dh er kann sich nicht damit entschuldigen, ihm würden die Fähigkeiten oder Kenntnisse zu Beurteilung dieser Risiken fehlen. Er hat vielmehr für einen &lt;b&gt;objektivierten Grad an Kenntnissen, Fähigkeiten und Aufmerksamkeit&lt;/b&gt; einzustehen.&lt;br /&gt;
Unstrittig ist es hierbei, dass ein Versicherungsmakler den potenziellen Versicherungsnehmer über alle Umstände aufzuklären hat, die dem Vertragszweck entgegenstehen. Gerade bei langfristigen Verträgen erscheint aber eine sorgfältige Prüfung der Vertragspartner angezeigt, ob diese auf Dauer der Vertragslaufzeit voraussichtlich in der Lage sein werden, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn der Obmann der Wiener Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://diepresse.com/home/wirtschaft/boerse/414503/index.do?direct=414613&amp;_vl_backlink=/home/wirtschaft/boerse/414498/index.do&amp;selChannel=&quot;&gt;in der heutigen Presse&lt;/a&gt; mit der Aussage „&lt;i&gt;Wir haben schon mehrmals auf das Risiko solcher Garantieprodukte aufmerksam gemacht.&lt;/i&gt;“ zitiert wird, ist dies meines Erachtens ein eindeutiger Beleg dafür, dass dem durchschnittlich sorgfältigen Makler das Risiko bekannt sein musste und dass daher auch jeder Versicherungsnehmer über die damit verbundenen informiert werden musste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;KD&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p /&gt;&lt;p&gt;&amp;lt;a href=&amp;quot;http://technorati.com/claim/f6gm3aimij&amp;quot; rel=&amp;quot;me&amp;quot;&amp;gt;Technorati Profile&amp;lt;/a&amp;gt;&lt;i&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;  
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    <pubDate>Tue, 16 Sep 2008 10:58:37 +0200</pubDate>
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    <title>Neues europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum Recht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;a class=&quot;serendipity_image_link&quot; href=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/greenshot_2008-09-05_15-19-48.jpg&quot;&gt;&lt;img height=&quot;110&quot; width=&quot;93&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/greenshot_2008-09-05_15-19-48.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;Mit 01.01.2009 tritt die &lt;a href=&quot;http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0001:01:DE:HTML&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Verordnung EG 861/2007&lt;/a&gt; des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft, mit der ein neues europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt wird. Dieses Verfahren findet auf grenzüberschreitende Zivil- und Handelsstreitigkeiten Anwendung, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht EUR 2.000,00 nicht übersteigt. Es können daher sowohl Geldforderungen als auch Forderungen, die nicht auf Zahlung gerichtet sind, wie z.B. Lieferung von Waren, geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zivilrechtliche Streitigkeiten, soweit sie folgende Rechtssachen betreffen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    &lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;den Personenstand,die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen&lt;br /&gt;
    &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche (gemeint: Ausgleiche) und ähnliche Verfahren&lt;br /&gt;
    &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die soziale Sicherheit,&lt;br /&gt;
    &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Schiedsgerichtsbarkeit,&lt;br /&gt;
    &lt;/li&gt;&lt;li&gt;das Arbeitsrecht,&lt;br /&gt;
    &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit der Gegenausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, und&lt;br /&gt;
    &lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;Die örtliche Zuständigkeit für dieses Verfahren richtet sich, nach der &lt;a href=&quot;http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0044:DE:HTML&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Verordnung (EG) Nr. 44/2001&lt;/a&gt;. Die sachliche Zuständigkeit liegt in Österreich aufgrund der Streitwertgrenze grundsätzlich bei den Bezirksgerichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;In Abkehr von der österreichischen Tradition im Zivilverfahrensrecht wird der &lt;b&gt;Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit aufgegeben &lt;/b&gt;und das Verfahren wird grundsätzlich nur schriftlich durchgeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verfahrenseinleitung erfolgt durch Einbringen des ausgefüllten &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/185.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Klageformblattes A&lt;/a&gt; beim zuständigen Gericht. In diesem sind Einzelheiten zur Art der Forderung anzugeben und eventuelle Beweise anzufügen.Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Klageformulars wird eine Kopie desselben sowie das &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/186.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Antwortformblatt C&lt;/a&gt; der beklagten Partei zugestellt. Diese hat dann die Möglichkeit binnen 30 Tagen das ausgefüllte Antwortformblatt C sowie die geeigneten Unterlagen als Beweismittel an das Gericht zurückzusenden oder in anderer geeigneter Weise auf die Klage zu reagieren. Möchte die Beklagte Widerklage erheben, dann hat sie dies ebenfalls unter Verwendung des Klageformblattes A zu tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb weiterer 14 Tage ist die Reaktion der beklagten Partei vom Gericht dem Kläger zuzustellen. Für den Fall einer erhobenen Widerklage hat der Kläger die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterlässt es die Beklagte, das Antwortformular ausgefüllt zurückzusenden oder reagiert der Kläger nicht auf die Widerklage, so fällt das Gericht ein Urteil. Auch wenn ein Antwortschreiben einlangt, dem Gericht aber alle erforderlichen Unterlagen vorliegen ergeht innerhalb der nächsten 30 Tage ein Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegen nicht alle Entscheidungsgrundlagen vor, so werden die Parteien aufgefordert, weitere Angaben zu machen und im Bedarfsfall wird ein Beweisverfahren bzw. eine mündliche Verhandlung durchgeführt.  &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Eine mündliche Verhandlung wird es nur geben, wenn das Gericht eine solche für erforderlich hält.&lt;/b&gt; Die mündliche Verhandlung kann auch, falls dies technisch möglich ist, über eine Videokonferenz abgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb von weiteren 30 Tagen nach der mündlichen Verhandlung bzw. nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen ergeht dann die Entscheidung. Das ergangene Urteil ist unabhängig eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar. Auf Antrag kann das zuständige Gericht allerdings das Vollstreckungsverfahren beschränken oder aussetzen.  Das ergangene Urteil wird in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bzw. Anerkennung bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein &lt;b&gt;Rechtsmittel &lt;/b&gt;zulässig ist und welche Fristen allenfalls zu beachten sind, hängt vom Recht des Mitgliedstaates ab, in dem das Verfahren geführt wird. Dem &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/184.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Ministerialentwurf zur Zivilverfahrens-Novelle 2008&lt;/a&gt; folgend soll für Österreich eine Rechtsmittelbefugnis vorgesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Kostenersatz richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren durchgeführt wird. Die Kosten des Verfahrens werden der unterlegenen Partei auferlegt, wobei die Festsetzung gemäß den einzelstaatlichen Regelungen erfolgt. Vermeidbare oder unverhältnismäßige Kosten sind jedoch nicht von der unterlegenen Partei zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;Quelle: &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bdr.at/europaeisches_verfahren_fuer_geringfuegige_forderungen.html&quot;&gt;BreitmeyerDecker Rechtsanwälte&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;font size=&quot;1&quot;&gt;&lt;i&gt;Foto: &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://flickr.com/photos/magstag/2617639834/&quot;&gt;flickr.com&lt;/a&gt;&lt;/i&gt;&lt;/font&gt;&lt;i&gt;&lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bdr.at/europaeisches_verfahren_fuer_geringfuegige_forderungen.html&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt; 
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    <pubDate>Fri,  5 Sep 2008 15:55:12 +0200</pubDate>
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    <title>Creative Commons 3.0 für Österreich veröffentlicht</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;img height=&quot;102&quot; width=&quot;110&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/CretiveCommons.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;Da österreichisches und deutsches Urheberrecht zwar in den Grundzügen vergleichbar, in wesentlichen Punkten aber doch unterschiedlich sind, kann die für Deutschland erarbeitete Variante nicht einfach für Österreich übernommen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Autor der&lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://creativecommons.org/international/at/&quot;&gt; österreichischen Sprachfassung der Creative Commons Lizenzen 3.0&lt;/a&gt;, Dr. Florian Philapitsch, LL.M., stellt die wesentlichsten Unterschiede anhand der &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://mirrors.creativecommons.org/international/at/BY_NC_SA_3.0_A_FinalKomm.pdf&quot;&gt;Kommentierung &lt;/a&gt;einer Lizenz dar. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: &lt;a href=&quot;http://www.heise.de/newsticker/Creative-Commons-3-0-fuer-Oesterreich-veroeffentlicht--/meldung/114281&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;heise online&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 26 Aug 2008 16:55:25 +0200</pubDate>
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    <title>Kündigung mit SMS</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum Arbeitsrecht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;&lt;b&gt;&lt;img height=&quot;73&quot; width=&quot;110&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/SMS.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;„Muss dich mit heutigem Tag kündigen. Können wir aber wahrscheinlich widerrufen, wenn ich in Wien bin. Liebe Grüße Bernd“. &lt;/b&gt;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Kurznachricht über SMS bildete den Ausgangspunkt eines Rechtsstreites, in dem der OGH zu beantworten hatte, ob die Kündigung eines Lehrverhältnisses wirksam per SMS ausgesprochen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40099525/NOR40099525.html&quot;&gt;§ 15 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes&lt;/a&gt; bedarf die Auflösung eines Lehrverhältnisses der Schriftform. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form tritt die angestrebte Auflösung nicht ein. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet nach &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12018610/NOR12018610.html&quot;&gt;§ 886 ABGB&lt;/a&gt; im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit&amp;quot;, was in der Regel die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden unter dem Text der Erklärung erforderlich macht. Da das Gesetz zugunsten von Kurznachrichten via SMS keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht, gelangte der OGH in seiner Entscheidung &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20080207_OGH0002_009OBA00096_07V0000_000/JJT_20080207_OGH0002_009OBA00096_07V0000_000.html&quot;&gt;OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 96/07v&lt;/a&gt; folgerichtig zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Kündigung eines Lehrverhältnisses per SMS nicht möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch &lt;a href=&quot;http://www.rechtsfreund.at/news/index.php?/archives/309-Lehre-Keine-Kuendigung-per-SMS-moeglich.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;rechtsfreund.at&lt;/a&gt; berichtete.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;KD&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 26 Aug 2008 15:30:03 +0200</pubDate>
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    <title>Schlüsselfrage</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/65-Schluesselfrage.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;img height=&quot;110&quot; width=&quot;83&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/schlssel.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
Wer nicht wirbt, stirbt!“ Dieses - Henry Ford zugeschriebene - Zitat beansprucht sowohl in der konventionellen als auch in der Online-Werbewelt Gültigkeit. Für viele Werbende verläuft die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung aber scheinbar unerkannt zwischen Banner-Werbung und Pop-Ups, Meta-Tags und Keyword-Advertising. Eine Vorlage des OGH an den EuGH soll die Grenzen der Zulässigkeit des Keyword-Advertising ausloten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keyword-Advertising ist eine verbreitete Form der Werbung im Internet, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google unter der Bezeichnung Google Adwords  eingeführt wurde. Das Konzept ist einfach: der Werbekunde legt fest, bei welchem Suchwort seine Anzeige aufscheinen soll und bei der Eingabe dieses Suchwortes durch einen Nutzer erscheinen neben den eigentlichen Suchergebnissen werbliche Textanzeigen. Diese Werbeanzeigen werden durch eine Spaltenüberschrift „Anzeigen“ von den eigentlichen Suchergebnissen abgegrenzt und befinden sich zumeist in einer Spalte rechts, teilweise aber auch über den Suchergebnissen. Nachdem auch andere Suchmaschinenbetreiber dieses Konzept zwischenzeitig aufgegriffen haben, beschäftigt die Frage der (Un-) Zulässigkeit periodisch österreichische wie auch deutsche Gerichte. Der Oberste Gerichtshof musste sich&lt;br /&gt;
nunmehr bereits zum Dritten Mal damit beschäftigen und legte dem EuGH einige Fragen vor um die markenrechtlichen Aspekte dieser Thematik endgültig zu klären. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der OGH&lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;li&gt;in seiner ersten Entscheidung &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/181.pdf/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;4 Ob 194/05s (Keyword Advertising I)&lt;/a&gt;  ausgesprochen hat, dass nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung davon gesprochen werden kann, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert und der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet ist, die von Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu &lt;br /&gt;
überprüfen und er &lt;br /&gt;
&lt;/li&gt;&lt;li&gt;in seiner zweiten Entscheidung &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/182.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;17 Ob 1/07g (Keyword Advertising II)&lt;/a&gt;  erkannte, dass es unzulässig ist, wenn der Werbende seine Anzeige mit fremden geschützten Kennzeichen überschreibt oder wenn bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website des Werbenden in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website des Zeicheninhabers aufscheint oder besonders hervorgehoben wird &lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
wurde diese Frage neuerlich an das österreichische Höchstgericht herangetragen. Der OGH beschloss, sein Verfahren &lt;a href=&quot;http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20080520_OGH0002_0170OB00003_08B0000_000/JJT_20080520_OGH0002_0170OB00003_08B0000_000.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;17 Ob 3/08b&lt;/a&gt; auszusetzen und dem EuGH unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:&lt;br /&gt;
&lt;blockquote dir=&quot;ltr&quot; style=&quot;margin-right: 0px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ist Art 5 Abs 1 der &lt;a href=&quot;http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31989L0104:DE:HTML&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Ersten Richtlinie 89/104/EWG&lt;/a&gt; des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl 1989, L 40, S 1; in der Folge: Richtlinie 89/104) dahin auszulegen, dass eine Marke auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art benutzt wird, wenn die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen (etwa der Wortbestandteil einer Wortbildmarke) bei einem Suchmaschinenbetreiber als Keyword gebucht wird und daher bei Eingabe &lt;br /&gt;
der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine Werbung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Bildschirm erscheint? &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;
&lt;p dir=&quot;ltr&quot;&gt; &lt;em&gt;KD&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p dir=&quot;ltr&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;p dir=&quot;ltr&quot;&gt;Nachtrag: Wie &lt;a href=&quot;http://rechtmedial.de/die-kanzlei/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwalt Marian Härtel&lt;/a&gt; berichtet, wird der deutsche BGH am &lt;em&gt;&lt;/em&gt;9. Oktober 2008 in &lt;a href=&quot;http://rechtmedial.de/2008/09/16/google-adwords-und-das-markenrecht-bgh-entscheidet-am-9-oktober-in-drei-fallen/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;drei Fällen&lt;/a&gt; entscheiden. &lt;/p&gt; 
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    <pubDate>Mon, 25 Aug 2008 23:12:55 +0200</pubDate>
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    <title>Fehlende Unterscheidungskraft einer Marke 'Delicado'</title>
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            <category>Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;img height=&quot;121&quot; width=&quot;302&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/greenshot_2008-08-13_13-38-27.jpg&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
Die Frage der Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Kennzeichens ist vor allem im Hinblick auf &lt;b&gt;Herkunftsfunktion als Hauptfunktion einer Marke &lt;/b&gt;zu prüfen. Eine Marke soll dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Mit der Frage der Unterscheidungskraft des Kennzeichens „Delicado“ für Waren der Klasse 29 (vor allem Butter, Fette, Öle, Milch und Milchprodukte) hatte sich vor Kurzem der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/180.pdf&quot;&gt;2006/04/0110 vom 28.5.2008&lt;/a&gt; zu befassen. Das Wort „delicado“ hat sowohl im Spanischen als auch im Portugiesischen mehrere Bedeutungen. Das Patentamt vertrat die Auffassung, dass die Verbraucher „delicado“ unweigerlich mit &amp;quot;delikat&amp;quot; in Verbindung bingen und es in weiterer Folge damit gleichsetzen würden. Mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 4 Abs. 1 Z 3 Markenschutzgesetzes wurde die Anmeldung daher abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Argumentation der Anmelderin, dass Deskriptivität und mangelnde Unterscheidungskraft gemeinsam zu beurteilen wären – Unterscheidungskraft daher immer schon dann vorliegen würde, wenn das Zeichen nicht beschreibend ist - konnte den Verwaltungsgerichtshof nicht überzeugen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EugH und eigene Vorjudikatur hielt er fest, dass die &lt;b&gt;Eintragungshindernisse des § 4 MaSchG unabhängig und getrennt voneinander zu prüfen &lt;/b&gt;sind. Da der VwGH auch die Beurteilung des Patentamtes, die beteiligten Verkehrskreise werden das Wort &amp;quot;Delicado&amp;quot; mit dem deutschen &amp;quot;delikat&amp;quot; übersetzen, nicht beanstandete, blieb es bei der Abweisung der Anmeldung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 13 Aug 2008 14:30:09 +0200</pubDate>
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    <title>Kein urheberrechtlicher Schutz für HTML-Codes und JavaScripts</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/63-Kein-urheberrechtlicher-Schutz-fuer-HTML-Codes-und-JavaScripts.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;img width=&quot;78&quot; height=&quot;110&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/ogh_innen.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;Das Schreiben von Codesequenzen in HTML und die Programmierleistung betreffend &lt;br /&gt;
eine JavaScript-Funktion stehen nicht unter urheberrechtlichem Schutz, erkannte &lt;br /&gt;
der Oberste Gerichtshof in einem Erkenntnis vom 16.1.2007.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen ist &lt;br /&gt;
nach der Rechtssprechung, dass es sich dabei um eine &lt;strong&gt;individuell &lt;br /&gt;
geprägte Problemlösung&lt;/strong&gt; handelt. Diese Aussage der ständigen &lt;br /&gt;
Rechtssprechung hatte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/174.pdf&quot;&gt;4 Ob 198/06f&lt;/a&gt; auf &lt;br /&gt;
einen Sachverhalt anzuwenden, in dem HTML-Codes und ein JavaScript-Code (die &lt;br /&gt;
zusammen rund 10 bis 15 % der Gesamtprogrammierleistung ausmachten) von einem &lt;br /&gt;
Mitbewerber übernommen wurden.&lt;br /&gt;Die Gewährung von urheberrechtlichen Schutz setzt ein einen gedanklichen &lt;br /&gt;
Spielraum für die Entwicklung einer individuellen Prägung voraus was bei &lt;br /&gt;
komplexen Programmen angenommen werden kann oder wenn sich im Werk ein &lt;br /&gt;
ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. &lt;br /&gt;
Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist hierbei auch, ob ein Programm neu &lt;br /&gt;
geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene &lt;br /&gt;
Programmbausteine zurückgreifen kann. Da das Schreiben der Codesequenzen der &lt;br /&gt;
Beschreibungssprache HTML und die Programmierleistung betreffend eine &lt;br /&gt;
JavaScript-Funktion jedoch lediglich&lt;strong&gt; routinemäßige, alltägliche &lt;br /&gt;
Leistungen&lt;/strong&gt; sind, stehen diese nicht unter urheberrechtlichem Schutz.&lt;br /&gt;Greift der urheberrechtliche Sonderschutz nicht, kann die Übernahme aber &lt;br /&gt;
dennoch als sittenwidrige (glatte) Leistungsübernahme unzulässig sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Quelle: &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.bdr.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Apr 2007 18:50:02 +0200</pubDate>
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    <title>GEMA-Gebühren für Demonstration</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/61-GEMA-Gebuehren-fuer-Demonstration.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;img width=&quot;80&quot; height=&quot;77&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/gema_logo.serendipityThumb.gif&quot; /&gt;Der Organisator einer Demonstration war einem &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.telepolis.de/r4/artikel/23/23464/1.html&quot;&gt;Bericht von Telepolis&lt;/a&gt; zufolge sehr erstaunt, als ihm ein Schreiben der GEMA ins Haus flatterte, in dem diese eine Gebühr für alle GEMA-pflichtigen Songs forderte, die auf der antifaschistischen Demonstration gespielt wurden. Die Liste der Songs verdankte die GEMA einem aufmerksamen Polizisten, der die Lieder in der abgespielten Reihenfolge aufgeschrieben und an die GEMA geschickt hatte. &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Unbeirrt tritt der Organisator allerdings die Flucht nach vorne an: &amp;quot;&lt;i&gt;Wenn die Polizei jetzt plötzlich als Handlanger der GEMA in Erscheinung tritt, obwohl das definitiv nicht ihre Aufgabe ist, kann man davon ausgehen, dass es darum geht, linke Politik zu diskreditieren.&amp;quot; &lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bemerkenswerte Aussage: &lt;b&gt;die Verletzung fremder Rechte als Credo linker Politik&lt;/b&gt; (qued).&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Quelle: &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.telepolis.de/r4/artikel/23/23464/1.html&quot;&gt;Telepolis News&lt;/a&gt;&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri,  1 Sep 2006 14:00:02 +0200</pubDate>
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    <title>Eigentor im Markenrecht</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/59-Eigentor-im-Markenrecht.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;p&gt;&lt;img width=&quot;110&quot; height=&quot;42&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/SCSlogo.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;Ein Lehrbeispiel dafür, wann man als Markeninhaber besser nicht vor Gericht ziehen sollte: Die klagende Betreiberin der &amp;quot;Shopping City Süd&amp;quot;, Österreichs größtem Einkaufszentrums, hatte die Betreiber der &amp;quot;Shoppingcity Seiersberg&amp;quot; unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Für die Klägerin war seit 1976 eine Wortbilmarke &amp;quot;SCS&amp;quot; und seit 2003 auch die Wortmarke &amp;quot;Shopping City&amp;quot; registriert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Wie schon die beiden Vorinstanzen wies auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/171.pdf&quot;&gt;4 Ob 38/06a - Shopping City&lt;/a&gt; die Klage, die unter anderem auf Unterlassung und Einwilligung in die Markenlöschung gerichtet war ab. Die Klägerin konnte sich nicht erfolgreich auf ihre Rechte aus den eingetragenen Marken berufen, weil die Bezeichnung &amp;quot;Shopping City&amp;quot; für ein Einkaufszentrum glatt beschreibend ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dumm gelaufen&amp;quot; könnte man sagen: aus der Klage auf Einwilligung in die Markenlöschung wurde nichts und nebenher steht damit auch fest, dass die Klagemarken selbst nicht schutzfähig und damit löschungsreif sind. Eigentor!!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Quelle: &lt;a target=&quot;_blank&quot; href=&quot;http://www.bdr.at/marke_shopping_city_glatt_beschreibend.html&quot;&gt;BreitmeyerDecker Rechtsanwälte&lt;/a&gt;&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 31 Aug 2006 16:45:50 +0200</pubDate>
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    <title>Österreichisches Bankgeheimnis gegenüber den deutschen Steuerfahndungsstellen</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/57-OEsterreichisches-Bankgeheimnis-gegenueber-den-deutschen-Steuerfahndungsstellen.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum Recht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;img width=&quot;110&quot; height=&quot;83&quot; src=&quot;http://decker.eu/serendipity/uploads/langfinger_photocase492418533.serendipityThumb.jpg&quot; style=&quot;border: 0px none ; float: left; padding-left: 5px; padding-right: 5px;&quot; /&gt;Das &lt;a href=&quot;http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&amp;o=d&amp;v=bnd&amp;d=BND&amp;i=70933&amp;p=1&amp;q=%2838%29%3APARA%2CBSTPARA%20%20und%20%28bwg%29%3AKTIT%2CABK%20%20%20%20%20%20und%20%2820060821%3E%3DIDAT%20und%2020060821%3C%3DADAT%29%20&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;österreichische Bankgeheimnis&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; verpflichtet Kreditinstitute, Geheimnisse zu wahren, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. &lt;br /&gt;
Gegenüber den Strafgerichten und den Finanzstrafbehörden besteht das Bankgeheimnis aber dann nicht, wenn ein &lt;b&gt;gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens &lt;/b&gt;eingeleitet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;p&gt;Der österreichische Verwaltungsgerichtshof steckt in einem jüngst ergangenen Erkenntnis die Grenzen ab, wann die Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei einem &lt;b&gt;ausländischen Finanzstrafverfahren&lt;/b&gt; zulässig ist: Nur dann, wenn in der Begründung des Einleitungsbeschlusses die den Verdacht eines Finanzvergehens begründenden Umstände angegeben sind und der Betroffene die Möglichkeit hatte, die &lt;b&gt;Einleitung durch ein gesondertes Rechtsmittel zu bekämpfen&lt;/b&gt;, ist die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gerechtfertigt. Nur dann sind nach Ansicht des Höchstgerichtes die rechtsstaatlichen Prinzipien ausreichend gewahrt.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anlassfall dieses Erkenntnisses war ein Finanzverfahren gegen einen deutschen Arzt, in dem die Steuerfahndungsstelle eines deutschen Finanzamtes ein Rechtshilfeersuchen an ein österreichisches Finanzamt gerichtet hatte. Das österreichische Kreditinstitut weigerte sich, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, weshalb eine Zwangsstrafe verhängt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da nach der in Deutschland bestehende Rechtslage die Verfahrenseinleitung vom Beschuldigten nicht bekämpft werden kann (sie ihm unter gewissen Voraussetzungen noch nicht einmal zur Kenntnis gebracht werden muss), wurde die gegen das Kreditinstitut verhängte Zwangsstrafe letztlich vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides aufgehoben. &lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, von dem &lt;a href=&quot;http://www.diepresse.com/textversion_article.aspx?id=579451&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;die Presse berichtet&lt;/a&gt;, ist derzeit noch nicht in der Entscheidungsdatenbank des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Quelle: Die Presse&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 21 Aug 2006 08:47:48 +0200</pubDate>
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    <title>Richtlinien zu computerimplementierten Erfindungen veröffentlicht</title>
    <link>http://decker.eu/serendipity/index.php?/archives/53-Richtlinien-zu-computerimplementierten-Erfindungen-veroeffentlicht.html</link>
            <category>Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Mag. Kurt Decker, LL.M.)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
Das &lt;a href=&quot;http://www.patentamt.at/Home/index.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;österreichische Patentamt&lt;/a&gt; veröffentlichte in der August-Ausgabe des Österrreichischen Patentblattes neue &lt;a href=&quot;http://www.bdr.at/img/db/docs/160.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Richtlinien zur Bearbeitung von Anmeldungen zu computerimplementierten Erfindungen.&lt;/a&gt;&lt;p&gt;Die Richtlinien bezwecken eine einheitliche und zügige Durchführung des nationalen Patenterteilungsverfahrens in Bezug auf computerimplementierte Erfindungen bzw. des Gebrauchsmusteranmeldeverfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;/p&gt;&lt;p&gt;KD&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 16 Aug 2006 15:20:06 +0200</pubDate>
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