„Dieses Schreiben habe ich nie erhalten!“
Den Zugang von Rechnungen, Mahnungen und Kündigungen zu bestreiten gehört nicht nur vor Gericht zu den Standardausreden, die man zu hören bekommt.
Während man bisher regelmäßig davon ausgehen durfte, durch die Versendung einer eingeschriebenen Postsendung vor Gericht den Nachweis führen zu können, dass man der Gegenseite eine relevante Willenserklärung zukommen ließ, erschwert eine jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nunmehr diesen Beweis.
Aufgrund der Empfangstheorie rufen Willenserklärungen nur dann rechtliche Wirkungen hervor, wenn sie dem Adressaten zugehen. Unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Empfänger gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in dessen „Machtbereich“ gelangt, dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Bisher entsprach es der Rechtssprechung, dass bei eingeschriebenen Postsendungen deren Zugang prima facie zu unterstellen sei und daher der Adressat den Nichtzugang zu beweisen habe.
In der Entscheidung 7 Ob 24/09v vom 30.03.2009 ging das Höchstgericht nunmehr von dieser Rechtssprechung ab und sprach aus, dass auch eine normale Einschreibsendung einen derartigen Anscheinsbeweis nicht rechtfertigen kann. Nach der nunmehr vertretenen Ansicht des OGH kann die bisherige Rechtssprechung im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht weiter aufrecht erhalten werden: Es mangle bereits an dem erforderlichen typischen und unvermeidlichen Beweisnotstand weil über einen Nachforschungsauftrag bzw. das von der Post mittlerweile angebotene „Track & Trace" der Zustellvorgang selbst bewiesen werden könne und es gäbe darüber hinaus auch keine typischen Erfahrungssätze, die den Anscheinsbeweis rechttfertigen, weil Einschreibesendungen zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Adressaten erreichen würden, aber keine Erfahrungswerte vorliegen, dass dies praktisch aber immer der Fall wäre.
Als Konsequenz daraus kann nur empfohlen werden, empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Kündigungen, (qualifizierte) Mahnungen udgl. in Zukunft entweder mit Rückschein zu versenden oder aber sich routinemäßig für „normal eingeschriebene“ Postsendungen – am Besten schon vor Klagseinbringung – über einen Nachforschungsauftrag von der Post die tatsächliche Übernahme der Sendung durch den Adressaten bestätigen zu lassen.
Eine Abgrenzung reiner Vermögensschäden von sogenannten „unechten
Vermögensschäden“ ist dem allgemeinen Zivilrecht fremd. Im
Betriebshaftpflichtversicherungsrecht verläuft aber gerade dort eine von
(sekundären) Risikoeinschlüssen und Ausschlüssen verdunkelte Front zwischen
Leistungspflicht und Leistungsfreiheit des Versicherers. Mit einer Entscheidung
vom 17.7.2007 bringt der OGH etwas Licht in dieses Dunkel.
Der klagenden Versicherungsnehmer hatte in dem der Entscheidung 7 Ob 147/07d
zugrunde liegenden Fall den Fliesenboden in einer Supermarktfiliale zu verlegen
und dabei einen falschen Untergrund hergestellt. Wegen dieser fehlerhaften
Werkausführung musste das gesamte Fliesenbett entfernt und erneuert werden.
Hierdurch entstandenen - zusätzlich zu den Herstellungskosten des Werkes -
erhebliche Mehrkosten unter anderem für Ertragsverlust aufgrund der späteren
Eröffnung, frustrierten Werbeaufwand, entgangenen Baukostenzuschuss und
Mietentgang.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht
ab, weil es sich um einen unechten Vermögensschaden handeln würde, der von der
besonderen Bedingung Nr 0934 nicht gedeckt sei.
Damit hat das Erstgericht die Rechtsfrage aber zweifach unrichtig
beantwortet:
- Gerade unechte Vermögensschäden - also solche, die auf
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind - wären vom
Versicherungsschutz umfasst (7 Ob 1/94).
- Um einen unechten Vermögensschaden handelte es sich aber andererseits gerade
nicht: Die mangelhafte Werkleistung selbst ist kein versicherter Sachschaden,
weil keine vorbestehende Sache des Werkbestellers beschädigt oder vernichtet
wird. Die klagsgegenständlichen Mehrkosten waren daher nicht auf einen
versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern stellten reine Vermögensschäden
dar.
Dieses Zwischenergebnis würde normalerweise zur Verneinung der
Versicherungsdeckung führen, da reine Vermögensschäden in der
Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, wenn nicht eine
besondere Vereinbarung getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit der
besonderen Bedingung Nr 0934 der AHVB 1997 eine solche abweichende Vereinbarung
getroffen und reine Vermögensschäden mitversichert. Der sekundäre
Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden enthielt nach der vereinbarten
besonderen Bedingung allerdings wiederum einen Ausschluss für
"Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von
Verträgen". Der beklagte Versicherer vertrat die Ansicht, dass durch diesen
Risikoausschluss die Deckung für die geltend gemachten Mangelfolgeschäden
ausgeschlossen wäre.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der sekundäre Risikoausschluss der
besonderen Bedingung Nr 0934 wie auch die generellen Ausschlussgründe das
Ziel verfolgt, die Ausführung der Werkleistung selbst
von der Betriebshaftpflichtversicherung als Teil des Unternehmerrisiko
auszunehmen. Dementsprechend greift der Risikoausschluss dieser
besonderen Bedingung ebenfalls nur für die Ausführung der bedungenen Leistung
und für Erfüllungssurrogate.
An diesen zutreffenden Ausführungen des Höchstgerichts wird sich auch durch
die neue Bedingungslage der AHVB 2005 nichts ändern. Artikel 1.2.1.1 der AHVB
2005 umschreibt inhaltlich unverändert den Versicherungsfall als
"Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherungsnehmer wegen eines Personen Schadens, eines Sachschadens oder eines
Vermögensschadens, der einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz
"Schadenersatzverpflichtungen" genannt)."
Die besonderen Bedingungen für reine Vermögensschäden ist nunmehr als
besondere Bedingung Nr 518 im Bedingungswerk enthalten. Nach dieser Bedingung
sind reine Vermögensschäden, die durch Behinderung als Folge
betrieblichen Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage,
Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und
Wartung eintreten, mitversichert. Ausgeschlossen bleiben nach der besonderen
Bedingung Nr 518 Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht
rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen
und Terminen.
KD Bild: flickr.com
Kapitalgarantierte Lebensversicherungspolizzen sind meist mit einer Garantie eines Bankpartners des Versicherers besichert, durch die der Versicherungsnehmer gegen den Verlust des eingesetzten Kapitals abgesichert werden soll. Weil eine Garantie aber nur so viel wert ist, wie die Bonität des Garantiegebers bangen nach der Lehman-Pleite rund 4.000 österreichische Versicherungsnehmer um ihr Erspartes.
Medienberichte folgend sind in Österreich mehr als 4.000 Lebensversicherungen mit einem Gesamtanlagevolumen von etwa 80 Millionen Euro mit einer Garantie von Lehman ausgestattet. Rund 2.000 Verträge hiervon sollen mit der Generali Versicherung abgeschlossen worden seien (Einmalerlagprodukt Premium Edition 168), bei der Allianz Versicherung ist die Lebensversicherung "Top Invest V" betroffen. Weitere derartige Versicherungsprodukte wurden von der Wüstenrot und der Nürnberger Versicherung angeboten.
Trotz der unisono abgegebenen Beteuerung der betroffenen Versicherer, ihre Kunden "nicht hängen zu lassen" besteht das Risiko, dass die betroffenen Versicherungsnehmer in ihrer Erwartung, das bereits einbezahlten Kapital wäre sicher, enttäuscht werden.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist oft schon das grundlegende Konzept einer kapitalgarantierten Lebensversicherung schwer verständlich, die Bonität des Garantiegebers wird in den seltensten Fällen hinterfragt oder geprüft. Häufig werden Angaben zur Person des Garantiegebers selbst in den Werbeprospekten der Versicherungsunternehmen unterlassen. Ob hierdurch für das Versicherungsunternehmen eine Haftung wegen falscher, unvollständiger oder irreführender Prospektangaben begründet wird, wie dies allgemein zu Kapitalanlagen judiziert wird (vgl RIS-Justiz RS 001024 (T5)), erscheint noch ungeklärt, ist meines Erachtens aber grundsätzlich zu bejahen.
Neben der möglichen Haftung des Versicherungsunternehmens kommt aber auch eine solche des Versicherungsmaklers in Frage: Gerade die Überprüfung der Risiken, die mit einem bestimmten Versicherungsprodukt in Zusammenhang stehen, gehört zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers. Zu dessen Verpflichtung zur umfassenden Risikoanalyse gehört es auch, sich über die Person des Garantiegebers und dessen Bonität zu informieren und allenfalls damit verbundene Risiken in seine Beratung und Empfehlungen einfließen zu lassen. Ein Versicherungsmakler haftet hierbei nach dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, dh er kann sich nicht damit entschuldigen, ihm würden die Fähigkeiten oder Kenntnisse zu Beurteilung dieser Risiken fehlen. Er hat vielmehr für einen objektivierten Grad an Kenntnissen, Fähigkeiten und Aufmerksamkeit einzustehen.
Unstrittig ist es hierbei, dass ein Versicherungsmakler den potenziellen Versicherungsnehmer über alle Umstände aufzuklären hat, die dem Vertragszweck entgegenstehen. Gerade bei langfristigen Verträgen erscheint aber eine sorgfältige Prüfung der Vertragspartner angezeigt, ob diese auf Dauer der Vertragslaufzeit voraussichtlich in der Lage sein werden, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Wenn der Obmann der Wiener Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer in der heutigen Presse mit der Aussage „Wir haben schon mehrmals auf das Risiko solcher Garantieprodukte aufmerksam gemacht.“ zitiert wird, ist dies meines Erachtens ein eindeutiger Beleg dafür, dass dem durchschnittlich sorgfältigen Makler das Risiko bekannt sein musste und dass daher auch jeder Versicherungsnehmer über die damit verbundenen informiert werden musste.
KD <a href="http://technorati.com/claim/f6gm3aimij" rel="me">Technorati Profile</a>
Das Recht auf freie Anwaltswahl will der Salzburger Rechtsanwalt Dr. Eugen Salpius für seine Klienten klagsweise durchsetzen, berichet heute das Wirtschaftsblatt. Kollege Dr. Salpius vertritt rund 400 durch die Insolvenz der AMIS-Firmen Geschädigte, die über einen aufrechten Rechtsschutz verfügen und dennoch ihren Rechtsanwalt nicht frei wählen dürfen.
Stein des Anstoßes ist Artikel 6. 7. 3 der ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen), der für "Massenklagen" vorsieht, dass die freie Anwaltswahl wegfällt und dem Versicherer die Auswahl des Vertreters zukommt.
Artikel 6. 7. 3 der ARB lautet:
Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.
Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfaßt, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
Nach der Ansicht des Salzburger Kollegen - die in einem Gutachten von O. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schuhmacher, Universität Salzburg bestätigt wird - ist diese Bestimmung gesetzes- und EU-rechtswidrig. KD
Eine nur zugezogene und nicht abgeschlossene Haustür kann nach einem Wohnungseinbruch den Versicherungsschutz kosten. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Koblenz hervor.
Der Hauseigentümer handelt nach dem Richterspruch grob fahrlässig, wenn er das Haus „über Nacht“ verlässt und die Eingangstür nicht abschließt.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Hauseigentümerin gegen ihre Einbruchversicherung ab. Die Klägerin hatte ihr Haus für eineinhalb Tage verlassen und dabei die Haustür nur zugezogen, aber nicht abgeschlossen. Nach den Feststellungen der Polizei nutzten Einbrecher die Gelegenheit, um das Türschloss zu knacken. Die Versicherung hielt der Klägerin daher grobe Fahrlässigkeit vor und verweigerte die Schadensübernahme.
Das Landgericht wertete die Weigerung der Versicherung als berechtigt. In den Urteilsgründen heißt es dazu, die Klägerin habe ohne Zweifel grob fahrlässig gehandelt. Auch nach der österreichischen Rechtssprechung (vgl beispielsweise RIS-Justiz RS 0030303) handelt grob fahrlässig, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt. Quelle:
Handakte WebLAWg
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