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Montag, 27. Juli 2009
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Schadenersatzrecht
um
09:46
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Die Post bringt allen was ...
Die Haftung ist darüber hinaus bei Briefsendungen ohne Wertangabe mit EUR 72,67 EUR beschränkt und bei einem über diesen Betrag hinausgehenden Interesse soll nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Versand der Briefsendung mit Wertangabe erfolgen. Nach dem OGH (6 Ob 178/08g) ist diese Haftungsbeschränkung für Sendungen ohne Wertangabe zulässig. Die Post haftet daher bei Verlust eines Schreibens nur für die Kosten des Briefpapiers und die neue Ausfertigung des Schriftstücks. Für sonstige Schäden kann die Haftung zulässigerweise ausgeschlossen werden, weil die Post bei einer Einschreibsendung ohne Wertangabe nicht Gelegenheit erhält, erhöhte Kontrolle und Sorgfalt anzuwenden. Für diese erhöhte Kontrolle und Sorgfalt greift die österreichische Post aber tief in die Taschen ihrer Kunden: bei einer Wertsendung ist ein Beförderungsentgelt von 1% des angegebenen Interesses zu entrichten. Freitag, 24. Juli 2009
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht
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11:04
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Zugang einer eingeschriebenen Postsendung
Den Zugang von Rechnungen, Mahnungen und Kündigungen zu bestreiten gehört nicht nur vor Gericht zu den Standardausreden, die man zu hören bekommt. Aufgrund der Empfangstheorie rufen Willenserklärungen nur dann rechtliche Wirkungen hervor, wenn sie dem Adressaten zugehen. Unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Empfänger gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in dessen „Machtbereich“ gelangt, dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Bisher entsprach es der Rechtssprechung, dass bei eingeschriebenen Postsendungen deren Zugang prima facie zu unterstellen sei und daher der Adressat den Nichtzugang zu beweisen habe.
Als Konsequenz daraus kann nur empfohlen werden, empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Kündigungen, (qualifizierte) Mahnungen udgl. in Zukunft entweder mit Rückschein zu versenden oder aber sich routinemäßig für „normal eingeschriebene“ Postsendungen – am Besten schon vor Klagseinbringung – über einen Nachforschungsauftrag von der Post die tatsächliche Übernahme der Sendung durch den Adressaten bestätigen zu lassen. Dienstag, 30. September 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht
um
11:21
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Von unechten und reinen VermögensschädenVermögensschäden“ ist dem allgemeinen Zivilrecht fremd. Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht verläuft aber gerade dort eine von (sekundären) Risikoeinschlüssen und Ausschlüssen verdunkelte Front zwischen Leistungspflicht und Leistungsfreiheit des Versicherers. Mit einer Entscheidung vom 17.7.2007 bringt der OGH etwas Licht in dieses Dunkel. Der klagenden Versicherungsnehmer hatte in dem der Entscheidung 7 Ob 147/07d Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht Damit hat das Erstgericht die Rechtsfrage aber zweifach unrichtig
Dieses Zwischenergebnis würde normalerweise zur Verneinung der Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der sekundäre Risikoausschluss der An diesen zutreffenden Ausführungen des Höchstgerichts wird sich auch durch
Die besonderen Bedingungen für reine Vermögensschäden ist nunmehr als KD Bild: flickr.com Donnerstag, 25. September 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Arbeitsrecht
um
10:00
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Vertrauen ist gut – Identitätsprüfung ist besser
In seiner Entscheidung 2006/09/0080 vom 15. Mai 2008 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass man im Geschäftsleben den Aussagen von Geschäftspartnern nicht blind vertrauen darf: Ein Unternehmer beschäftigte aus seiner Baustelle zwei Hilfsarbeiter. Er hatte diese nicht selbst angestellt, sondern von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen "geliehen". Mit dem Arbeitskräfteüberlasser war vereinbart worden, dass sich dieser um sämtliche erforderliche Bewilligungen für die Leiharbeiter zu kümmern habe und er dafür haftet.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Beschäftigerunternehmen ein wirksames Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften etablieren. Von einem solchen darf nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität aller eingesetzten Arbeiter verlässlich geprüft wird. Dies kann – etwa bei einer ständig wechselnden Zusammensetzung des Leiharbeiterstamms – auch dazu führen, dass die Identität aller eingesetzten Arbeiter unter Umständen täglich geprüft werden muss. Jedenfalls muss zu Beginn des Arbeitseinsatzes eines neu hinzugekommenen Leiharbeiters eine solchen Überprüfung durch Vorlage der Arbeitspapiere und von Pass oder Personalausweis erfolgen. KD Bild: flickr.com
Dienstag, 16. September 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Versicherungsrecht
um
10:58
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Wenn Sie Ihr Kapital auch in stürmischen Börsenzeiten ertragreich und sicher anlegen wollen, …
Medienberichte folgend sind in Österreich mehr als 4.000 Lebensversicherungen mit einem Gesamtanlagevolumen von etwa 80 Millionen Euro mit einer Garantie von Lehman ausgestattet. Rund 2.000 Verträge hiervon sollen mit der Generali Versicherung abgeschlossen worden seien (Einmalerlagprodukt Premium Edition 168), bei der Allianz Versicherung ist die Lebensversicherung "Top Invest V" betroffen. Weitere derartige Versicherungsprodukte wurden von der Wüstenrot und der Nürnberger Versicherung angeboten. Trotz der unisono abgegebenen Beteuerung der betroffenen Versicherer, ihre Kunden "nicht hängen zu lassen" besteht das Risiko, dass die betroffenen Versicherungsnehmer in ihrer Erwartung, das bereits einbezahlten Kapital wäre sicher, enttäuscht werden. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist oft schon das grundlegende Konzept einer kapitalgarantierten Lebensversicherung schwer verständlich, die Bonität des Garantiegebers wird in den seltensten Fällen hinterfragt oder geprüft. Häufig werden Angaben zur Person des Garantiegebers selbst in den Werbeprospekten der Versicherungsunternehmen unterlassen. Ob hierdurch für das Versicherungsunternehmen eine Haftung wegen falscher, unvollständiger oder irreführender Prospektangaben begründet wird, wie dies allgemein zu Kapitalanlagen judiziert wird (vgl RIS-Justiz RS 001024 (T5)), erscheint noch ungeklärt, ist meines Erachtens aber grundsätzlich zu bejahen. Neben der möglichen Haftung des Versicherungsunternehmens kommt aber auch eine solche des Versicherungsmaklers in Frage: Gerade die Überprüfung der Risiken, die mit einem bestimmten Versicherungsprodukt in Zusammenhang stehen, gehört zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers. Zu dessen Verpflichtung zur umfassenden Risikoanalyse gehört es auch, sich über die Person des Garantiegebers und dessen Bonität zu informieren und allenfalls damit verbundene Risiken in seine Beratung und Empfehlungen einfließen zu lassen. Ein Versicherungsmakler haftet hierbei nach dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, dh er kann sich nicht damit entschuldigen, ihm würden die Fähigkeiten oder Kenntnisse zu Beurteilung dieser Risiken fehlen. Er hat vielmehr für einen objektivierten Grad an Kenntnissen, Fähigkeiten und Aufmerksamkeit einzustehen. Wenn der Obmann der Wiener Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer in der heutigen Presse mit der Aussage „Wir haben schon mehrmals auf das Risiko solcher Garantieprodukte aufmerksam gemacht.“ zitiert wird, ist dies meines Erachtens ein eindeutiger Beleg dafür, dass dem durchschnittlich sorgfältigen Makler das Risiko bekannt sein musste und dass daher auch jeder Versicherungsnehmer über die damit verbundenen informiert werden musste. KD <a href="http://technorati.com/claim/f6gm3aimij" rel="me">Technorati Profile</a> Freitag, 5. September 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Recht
um
15:55
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Neues europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
In Abkehr von der österreichischen Tradition im Zivilverfahrensrecht wird der Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit aufgegeben und das Verfahren wird grundsätzlich nur schriftlich durchgeführt. Die Verfahrenseinleitung erfolgt durch Einbringen des ausgefüllten Klageformblattes A beim zuständigen Gericht. In diesem sind Einzelheiten zur Art der Forderung anzugeben und eventuelle Beweise anzufügen.Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Klageformulars wird eine Kopie desselben sowie das Antwortformblatt C der beklagten Partei zugestellt. Diese hat dann die Möglichkeit binnen 30 Tagen das ausgefüllte Antwortformblatt C sowie die geeigneten Unterlagen als Beweismittel an das Gericht zurückzusenden oder in anderer geeigneter Weise auf die Klage zu reagieren. Möchte die Beklagte Widerklage erheben, dann hat sie dies ebenfalls unter Verwendung des Klageformblattes A zu tun. Eine mündliche Verhandlung wird es nur geben, wenn das Gericht eine solche für erforderlich hält. Die mündliche Verhandlung kann auch, falls dies technisch möglich ist, über eine Videokonferenz abgehalten werden. Quelle: BreitmeyerDecker Rechtsanwälte Foto: flickr.com Dienstag, 26. August 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum
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16:55
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Creative Commons 3.0 für Österreich veröffentlicht
Dienstag, 26. August 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Arbeitsrecht
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15:30
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Kündigung mit SMS
Diese Kurznachricht über SMS bildete den Ausgangspunkt eines Rechtsstreites, in dem der OGH zu beantworten hatte, ob die Kündigung eines Lehrverhältnisses wirksam per SMS ausgesprochen werden kann. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet nach § 886 ABGB im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit", was in der Regel die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden unter dem Text der Erklärung erforderlich macht. Da das Gesetz zugunsten von Kurznachrichten via SMS keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht, gelangte der OGH in seiner Entscheidung OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 96/07v folgerichtig zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Kündigung eines Lehrverhältnisses per SMS nicht möglich ist. Auch rechtsfreund.at berichtete. KD Montag, 25. August 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum
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23:12
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SchlüsselfrageWer nicht wirbt, stirbt!“ Dieses - Henry Ford zugeschriebene - Zitat beansprucht sowohl in der konventionellen als auch in der Online-Werbewelt Gültigkeit. Für viele Werbende verläuft die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung aber scheinbar unerkannt zwischen Banner-Werbung und Pop-Ups, Meta-Tags und Keyword-Advertising. Eine Vorlage des OGH an den EuGH soll die Grenzen der Zulässigkeit des Keyword-Advertising ausloten. Keyword-Advertising ist eine verbreitete Form der Werbung im Internet, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google unter der Bezeichnung Google Adwords eingeführt wurde. Das Konzept ist einfach: der Werbekunde legt fest, bei welchem Suchwort seine Anzeige aufscheinen soll und bei der Eingabe dieses Suchwortes durch einen Nutzer erscheinen neben den eigentlichen Suchergebnissen werbliche Textanzeigen. Diese Werbeanzeigen werden durch eine Spaltenüberschrift „Anzeigen“ von den eigentlichen Suchergebnissen abgegrenzt und befinden sich zumeist in einer Spalte rechts, teilweise aber auch über den Suchergebnissen. Nachdem auch andere Suchmaschinenbetreiber dieses Konzept zwischenzeitig aufgegriffen haben, beschäftigt die Frage der (Un-) Zulässigkeit periodisch österreichische wie auch deutsche Gerichte. Der Oberste Gerichtshof musste sich nunmehr bereits zum Dritten Mal damit beschäftigen und legte dem EuGH einige Fragen vor um die markenrechtlichen Aspekte dieser Thematik endgültig zu klären. Nachdem der OGH
wurde diese Frage neuerlich an das österreichische Höchstgericht herangetragen. Der OGH beschloss, sein Verfahren 17 Ob 3/08b auszusetzen und dem EuGH unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
KD Nachtrag: Wie Rechtsanwalt Marian Härtel berichtet, wird der deutsche BGH am 9. Oktober 2008 in drei Fällen entscheiden. Mittwoch, 13. August 2008
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum
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14:30
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Fehlende Unterscheidungskraft einer Marke 'Delicado'![]() Die Frage der Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Kennzeichens ist vor allem im Hinblick auf Herkunftsfunktion als Hauptfunktion einer Marke zu prüfen. Eine Marke soll dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Mit der Frage der Unterscheidungskraft des Kennzeichens „Delicado“ für Waren der Klasse 29 (vor allem Butter, Fette, Öle, Milch und Milchprodukte) hatte sich vor Kurzem der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2006/04/0110 vom 28.5.2008 zu befassen. Das Wort „delicado“ hat sowohl im Spanischen als auch im Portugiesischen mehrere Bedeutungen. Das Patentamt vertrat die Auffassung, dass die Verbraucher „delicado“ unweigerlich mit "delikat" in Verbindung bingen und es in weiterer Folge damit gleichsetzen würden. Mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 4 Abs. 1 Z 3 Markenschutzgesetzes wurde die Anmeldung daher abgewiesen. Die Argumentation der Anmelderin, dass Deskriptivität und mangelnde Unterscheidungskraft gemeinsam zu beurteilen wären – Unterscheidungskraft daher immer schon dann vorliegen würde, wenn das Zeichen nicht beschreibend ist - konnte den Verwaltungsgerichtshof nicht überzeugen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EugH und eigene Vorjudikatur hielt er fest, dass die Eintragungshindernisse des § 4 MaSchG unabhängig und getrennt voneinander zu prüfen sind. Da der VwGH auch die Beurteilung des Patentamtes, die beteiligten Verkehrskreise werden das Wort "Delicado" mit dem deutschen "delikat" übersetzen, nicht beanstandete, blieb es bei der Abweisung der Anmeldung. Dienstag, 24. April 2007
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum
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18:50
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Kein urheberrechtlicher Schutz für HTML-Codes und JavaScripts
Quelle: www.bdr.at Freitag, 1. September 2006
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
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14:00
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GEMA-Gebühren für DemonstrationUnbeirrt tritt der Organisator allerdings die Flucht nach vorne an: "Wenn die Polizei jetzt plötzlich als Handlanger der GEMA in Erscheinung tritt, obwohl das definitiv nicht ihre Aufgabe ist, kann man davon ausgehen, dass es darum geht, linke Politik zu diskreditieren." Bemerkenswerte Aussage: die Verletzung fremder Rechte als Credo linker Politik (qued). Quelle: Telepolis News Donnerstag, 31. August 2006
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum
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16:45
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Eigentor im Markenrecht
Quelle: BreitmeyerDecker Rechtsanwälte Montag, 21. August 2006
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum Recht
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08:47
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Österreichisches Bankgeheimnis gegenüber den deutschen SteuerfahndungsstellenGegenüber den Strafgerichten und den Finanzstrafbehörden besteht das Bankgeheimnis aber dann nicht, wenn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens eingeleitet wurde. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof steckt in einem jüngst ergangenen Erkenntnis die Grenzen ab, wann die Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei einem ausländischen Finanzstrafverfahren zulässig ist: Nur dann, wenn in der Begründung des Einleitungsbeschlusses die den Verdacht eines Finanzvergehens begründenden Umstände angegeben sind und der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Einleitung durch ein gesondertes Rechtsmittel zu bekämpfen, ist die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gerechtfertigt. Nur dann sind nach Ansicht des Höchstgerichtes die rechtsstaatlichen Prinzipien ausreichend gewahrt. Anlassfall dieses Erkenntnisses war ein Finanzverfahren gegen einen deutschen Arzt, in dem die Steuerfahndungsstelle eines deutschen Finanzamtes ein Rechtshilfeersuchen an ein österreichisches Finanzamt gerichtet hatte. Das österreichische Kreditinstitut weigerte sich, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, weshalb eine Zwangsstrafe verhängt wurde. Da nach der in Deutschland bestehende Rechtslage die Verfahrenseinleitung vom Beschuldigten nicht bekämpft werden kann (sie ihm unter gewissen Voraussetzungen noch nicht einmal zur Kenntnis gebracht werden muss), wurde die gegen das Kreditinstitut verhängte Zwangsstrafe letztlich vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides aufgehoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, von dem die Presse berichtet, ist derzeit noch nicht in der Entscheidungsdatenbank des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht. Quelle: Die Presse Mittwoch, 16. August 2006
Geschrieben von Mag. Kurt Decker, LL.M.
in Bemerkenswertes zum geistigen Eigentum
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15:20
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Richtlinien zu computerimplementierten Erfindungen veröffentlichtDas österreichische Patentamt veröffentlichte in der August-Ausgabe des Österrreichischen Patentblattes neue Richtlinien zur Bearbeitung von Anmeldungen zu computerimplementierten Erfindungen. Die Richtlinien bezwecken eine einheitliche und zügige Durchführung des nationalen Patenterteilungsverfahrens in Bezug auf computerimplementierte Erfindungen bzw. des Gebrauchsmusteranmeldeverfahrens. KD
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