Restlos überzeugt von dieser Werbeaussage dürfte die österreichische Post AG aber selbst nicht sein. Sonst wäre es nicht recht verständlich, warum in Punkt 4.1.1 ihrer fünfundzwanzig Seiten (!) umfassenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgender Haftungsausschluss vorgesehen ist:
Die Post haftet dem Absender - aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und Verzögerung – grundsätzlich nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit haftet die Post nur für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personenschäden, nicht jedoch für sonstige Schäden. …
Die Haftung ist darüber hinaus bei Briefsendungen ohne Wertangabe mit EUR 72,67 EUR beschränkt und bei einem über diesen Betrag hinausgehenden Interesse soll nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Versand der Briefsendung mit Wertangabe erfolgen.
Nach dem OGH (6 Ob 178/08g) ist diese Haftungsbeschränkung für Sendungen ohne Wertangabe zulässig. Die Post haftet daher bei Verlust eines Schreibens nur für die Kosten des Briefpapiers und die neue Ausfertigung des Schriftstücks. Für sonstige Schäden kann die Haftung zulässigerweise ausgeschlossen werden, weil die Post bei einer Einschreibsendung ohne Wertangabe nicht Gelegenheit erhält, erhöhte Kontrolle und Sorgfalt anzuwenden.
Für diese erhöhte Kontrolle und Sorgfalt greift die österreichische Post aber tief in die Taschen ihrer Kunden: bei einer Wertsendung ist ein Beförderungsentgelt von 1% des angegebenen Interesses zu entrichten.
Im Rechtsstreit, der zu dieser Entscheidung führte, ging eine Klage am Postweg verloren. Dadurch präkludierten arbeitsrechtliche Ansprüche, deren Ersatz (erfolglos) von der Österreichischen Post AG gefordert wurde. Aufgrund des vergleichsweise geringen Streitwertes von EUR 4.929,78 wäre immerhin ein Postentgelt von rund EUR 50 angefallen.