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Freitag, 24. Juli 2009Zugang einer eingeschriebenen PostsendungTrackbacks
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Aus Sicht der deutschen Rechtspraxis kann ich bei relevanten Sendungen nür die Übermittlung durch Boten oder Gerichtsvollzieher empfehlen. Denn auch der Rückschein besagt doch nur, dass ein verschlossener Umschlag in Empfang genommen wurde. Ob darin tatsächlich das wichtige Schreiben oder Konfetti war, ist noch lange nicht bewiesen.
Es reicht in Deutschland nicht einmal aus, dass der eingeschriebene Brief von dem Empfänger bei der Post nicht abgeholt wurde. Hat der Absender Kenntnis davon, dass seine Willenserklärung oder sonstige Erklärung nicht zugegangen ist, muss er einen weiteren Zustellungsversuch unternehmen. Also immer gleich den Boten oder Gerichtsvollzieher nehmen.
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