Der klagenden Versicherungsnehmer hatte in dem der Entscheidung 7 Ob 147/07d
zugrunde liegenden Fall den Fliesenboden in einer Supermarktfiliale zu verlegen
und dabei einen falschen Untergrund hergestellt. Wegen dieser fehlerhaften
Werkausführung musste das gesamte Fliesenbett entfernt und erneuert werden.
Hierdurch entstandenen - zusätzlich zu den Herstellungskosten des Werkes -
erhebliche Mehrkosten unter anderem für Ertragsverlust aufgrund der späteren
Eröffnung, frustrierten Werbeaufwand, entgangenen Baukostenzuschuss und
Mietentgang.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht
ab, weil es sich um einen unechten Vermögensschaden handeln würde, der von der
besonderen Bedingung Nr 0934 nicht gedeckt sei.
Damit hat das Erstgericht die Rechtsfrage aber zweifach unrichtig
beantwortet:
- Gerade unechte Vermögensschäden - also solche, die auf
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind - wären vom
Versicherungsschutz umfasst (7 Ob 1/94).
- Um einen unechten Vermögensschaden handelte es sich aber andererseits gerade
nicht: Die mangelhafte Werkleistung selbst ist kein versicherter Sachschaden,
weil keine vorbestehende Sache des Werkbestellers beschädigt oder vernichtet
wird. Die klagsgegenständlichen Mehrkosten waren daher nicht auf einen
versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern stellten reine Vermögensschäden
dar.
Dieses Zwischenergebnis würde normalerweise zur Verneinung der
Versicherungsdeckung führen, da reine Vermögensschäden in der
Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, wenn nicht eine
besondere Vereinbarung getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit der
besonderen Bedingung Nr 0934 der AHVB 1997 eine solche abweichende Vereinbarung
getroffen und reine Vermögensschäden mitversichert. Der sekundäre
Risikoeinschluss für reine Vermögensschäden enthielt nach der vereinbarten
besonderen Bedingung allerdings wiederum einen Ausschluss für
"Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von
Verträgen". Der beklagte Versicherer vertrat die Ansicht, dass durch diesen
Risikoausschluss die Deckung für die geltend gemachten Mangelfolgeschäden
ausgeschlossen wäre.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der sekundäre Risikoausschluss der
besonderen Bedingung Nr 0934 wie auch die generellen Ausschlussgründe das
Ziel verfolgt, die Ausführung der Werkleistung selbst
von der Betriebshaftpflichtversicherung als Teil des Unternehmerrisiko
auszunehmen. Dementsprechend greift der Risikoausschluss dieser
besonderen Bedingung ebenfalls nur für die Ausführung der bedungenen Leistung
und für Erfüllungssurrogate.
An diesen zutreffenden Ausführungen des Höchstgerichts wird sich auch durch
die neue Bedingungslage der AHVB 2005 nichts ändern. Artikel 1.2.1.1 der AHVB
2005 umschreibt inhaltlich unverändert den Versicherungsfall als
"Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherungsnehmer wegen eines Personen Schadens, eines Sachschadens oder eines
Vermögensschadens, der einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz
"Schadenersatzverpflichtungen" genannt)."
Die besonderen Bedingungen für reine Vermögensschäden ist nunmehr als
besondere Bedingung Nr 518 im Bedingungswerk enthalten. Nach dieser Bedingung
sind reine Vermögensschäden, die durch Behinderung als Folge
betrieblichen Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage,
Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und
Wartung eintreten, mitversichert. Ausgeschlossen bleiben nach der besonderen
Bedingung Nr 518 Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht
rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen
und Terminen.
KD
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