Kapitalgarantierte Lebensversicherungspolizzen sind meist mit einer Garantie eines Bankpartners des Versicherers besichert, durch die der Versicherungsnehmer gegen den Verlust des eingesetzten Kapitals abgesichert werden soll. Weil eine Garantie aber nur so viel wert ist, wie die Bonität des Garantiegebers bangen nach der Lehman-Pleite rund 4.000 österreichische Versicherungsnehmer um ihr Erspartes.
Medienberichte folgend sind in Österreich mehr als 4.000 Lebensversicherungen mit einem Gesamtanlagevolumen von etwa 80 Millionen Euro mit einer Garantie von Lehman ausgestattet. Rund 2.000 Verträge hiervon sollen mit der Generali Versicherung abgeschlossen worden seien (Einmalerlagprodukt Premium Edition 168), bei der Allianz Versicherung ist die Lebensversicherung "Top Invest V" betroffen. Weitere derartige Versicherungsprodukte wurden von der Wüstenrot und der Nürnberger Versicherung angeboten.
Trotz der unisono abgegebenen Beteuerung der betroffenen Versicherer, ihre Kunden "nicht hängen zu lassen" besteht das Risiko, dass die betroffenen Versicherungsnehmer in ihrer Erwartung, das bereits einbezahlten Kapital wäre sicher, enttäuscht werden.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist oft schon das grundlegende Konzept einer kapitalgarantierten Lebensversicherung schwer verständlich, die Bonität des Garantiegebers wird in den seltensten Fällen hinterfragt oder geprüft. Häufig werden Angaben zur Person des Garantiegebers selbst in den Werbeprospekten der Versicherungsunternehmen unterlassen. Ob hierdurch für das Versicherungsunternehmen eine Haftung wegen falscher, unvollständiger oder irreführender Prospektangaben begründet wird, wie dies allgemein zu Kapitalanlagen judiziert wird (vgl RIS-Justiz RS 001024 (T5)), erscheint noch ungeklärt, ist meines Erachtens aber grundsätzlich zu bejahen.
Neben der möglichen Haftung des Versicherungsunternehmens kommt aber auch eine solche des Versicherungsmaklers in Frage: Gerade die Überprüfung der Risiken, die mit einem bestimmten Versicherungsprodukt in Zusammenhang stehen, gehört zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers. Zu dessen Verpflichtung zur umfassenden Risikoanalyse gehört es auch, sich über die Person des Garantiegebers und dessen Bonität zu informieren und allenfalls damit verbundene Risiken in seine Beratung und Empfehlungen einfließen zu lassen. Ein Versicherungsmakler haftet hierbei nach dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, dh er kann sich nicht damit entschuldigen, ihm würden die Fähigkeiten oder Kenntnisse zu Beurteilung dieser Risiken fehlen. Er hat vielmehr für einen objektivierten Grad an Kenntnissen, Fähigkeiten und Aufmerksamkeit einzustehen.
Unstrittig ist es hierbei, dass ein Versicherungsmakler den potenziellen Versicherungsnehmer über alle Umstände aufzuklären hat, die dem Vertragszweck entgegenstehen. Gerade bei langfristigen Verträgen erscheint aber eine sorgfältige Prüfung der Vertragspartner angezeigt, ob diese auf Dauer der Vertragslaufzeit voraussichtlich in der Lage sein werden, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Wenn der Obmann der Wiener Versicherungsmakler Rudolf Mittendorfer in der heutigen Presse mit der Aussage „Wir haben schon mehrmals auf das Risiko solcher Garantieprodukte aufmerksam gemacht.“ zitiert wird, ist dies meines Erachtens ein eindeutiger Beleg dafür, dass dem durchschnittlich sorgfältigen Makler das Risiko bekannt sein musste und dass daher auch jeder Versicherungsnehmer über die damit verbundenen informiert werden musste.
KD
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Eine Garantie ist immer nur so viel wert, wie die Bonität des Garantiegebers. Deshalb bangen nach d
Aufgenommen: Sep 16, 16:38