Nach einem Bericht von heise online hat das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 31.5.2006 (Az. 2-06 O 288/06) die Existenz der so genannten "analogen Lücke" im Kopierschutzrecht des Urheberrechtsgesetzes bestätigt.
Danach stellen Softwareprogramme, die digitale Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte aufnehmen, keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den umstrittenen § 95a UrhG vor, der das Umgehen von "wirksamen technischen Maßnahmen" zum Kopierschutz verbietet. Denn das verwendete DRM-System sei keine wirksame technische Maßnahme, um analoge Kopien zu vermeiden.
Es ziele eben gerade nicht darauf ab, eine analoge Kopie der Dateien zu verhindern, sondern wolle lediglich die digitalen Dateien "verwalten". Ein Kopierschutz mit dem Ziel, eine analoge Kopie zu verhindern, wäre letztlich auch nicht realisierbar, da das analoge Signal zumindest mit einem externen Gerät, etwa einem Mikrophon, aufgefangen werden kann. Für Geräte innerhalb des PC müsse deshalb dasselbe gelten.
Auch das Institut für Urheber- und Medienrecht berichtet und im Law-Blog findet sich ebenfalls ein Beitrag.
Quelle: heise online